Änderung des Landes- und des Kommunalwahlgesetzes in der Verbandsbeteiligung
Die Niedersächsische Landesregierung hat die geplante Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Die Änderungen sollen größtenteils noch vor den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Kraft treten. Die nächsten Kommunalwahlen finden am 12. September 2021 statt.
Nach dem Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen die Vorschriften für die Bundestagswahlen zur Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts übernommen und im niedersächsischen Landes- und Kommunalwahlrecht eingeführt werden. Gleichzeitig sollen die Verfahrensvorschriften im Landes- und Kommunalwahlrecht an praktische Erfahrungen angepasst und in einigen Bereichen fortentwickelt werden.
So sollen das im Bundeswahlrecht seit 2017 geltende Verbot der Gesichtsverhüllung für die Mitglieder der Wahlorgane – Wahlausschüsse und Wahlvorstände – eingeführt, die Möglichkeit zur vorbehaltlosen Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis unter anderem auf die Angaben zur eigenen Person beschränkt, eine Regelung zur Datenschutzbeschwerde/-aufsicht im Landes- und Kommunalwahlrecht eingeführt sowie einzelne rechtliche Klarstellungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die sich aus der wahlrechtlichen Praxis ergeben haben.
Da die Aufstellungen der Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen 2021 teilweise schon begonnen haben, sollen einige Rechtsänderungen noch nicht für die Wahlen im nächsten Jahr, sondern erst für die nächste kommunale Wahlperiode gelten. Diese beginnt am 1. November 2021. Dann sollen weitere Änderungen in Kraft treten wie zum Beispiel die Vorverlegung von den Stichtagen für die Einreichung und die Zulassung von Wahlvorschlägen zu den Kommunalwahlen.
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