Medizinische Masken in Gerichtsgebäuden verpflichtend

Das Hygieneschutzkonzept für die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle wurde auch im Amtsgericht Lehrte an die aktuelle Infektionslage angepasst, um die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu sichern. Insbesondere wurde eine verschärfte Maskenpflicht eingeführt. Alle Rechtsuchenden werden zudem weiterhin gebeten, zu prüfen, ob sich ihr Anliegen auch schriftlich oder telefonisch erledigen lässt.

Zugang zum Gericht nur bei wichtigem Anlass – Foto: Ajel auf Pixabay.de

Der persönliche Zugang zu den Gerichten soll – mit Ausnahme der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen – nur bei eiligen Anliegen erfolgen; ansonsten sollten die Gerichte telefonisch oder schriftlich kontaktiert werden. Vor einem persönlichen Besuch sollte zudem telefonisch ein Termin vereinbart werden. Auskünfte dazu, ob ein Anliegen rechtlich eilig ist und weitere Informationen werden Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 05132/826-0 erteilt.

Gerichtsverhandlungen und Termine finden nach Entscheidung der jeweils zuständigen Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger weiterhin statt. Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen haben Gültigkeit und sind zu befolgen, wenn die Betroffenen keine anderslautende Mitteilung vom Gericht erhalten. Wer beabsichtigt, als Zuhörer an einer Verhandlung teilzunehmen, wird gebeten, verantwortungsbewusst abzuwägen, ob dies in der gegebenen Situation geboten ist.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, im Gerichtsgebäude eine medizinische Maske (sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) zu tragen. Sogenannte Alltagsmasken, Halstücher oder Schals sind – anders als bisher – nicht mehr ausreichend. Die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung müssen eingehalten werden.

Bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome ist der Zutritt in das Gerichtsgebäude untersagt. Personen, die unter diese Zutrittsbeschränkung fallen und zu einem Termin, gegebenenfalls auch als Vertreter, geladen sind, müssen unverzüglich die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unterrichten.

Über weitere Einschränkungen informieren Hinweise, die im Gerichtsgebäude ausgehängt und auch über den Internetauftritt abrufbar sind.

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