Allgemeinverfügung der Bundespolizei für Sonnabend, 10.09.2022
Im Rahmen desFußball-Zweitligaspiels zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig am Sonnabend, 10.09.2022, hat die Bundespolizei für die zeiträume 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie betrifft das Verbot, bestimmte Dinge und Gegenstände in bestimmten Bereichen anlässlich der Fußballspielbegegnung um 13 Uhr in der Heinz von Heiden-Arena in Hannover mitzuführen.
In den genannten Zeiträumen ist es damit verboten, Glasflaschen/ Glasbehältnisse, Getränkedosen und pyrotechnische Gegenstände, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenstände in Zügen und auf Bahnhöfen mitzuführen. Es heißt darin:
- Gültigkeitszeitraum:
10. September 2022 in den Zeiträumen 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr.
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst in die genannten Zeiträume alle an- und abgehenden Reisezugverbindungen – (ausgenommen sind IC-, ICE – Zugverbindungen) – auf den nachfolgend genannten DB Streckenverbindungen in beiden Fahrtrichtungen:
Strecken 1730/1750
Hbf. Braunschweig – Hbf. Hannover sowie die Güterumgehung nach Hannover Linden/Fischerhof
Strecken 1772/1732
Hbf. Braunschweig – Hbf. Hildesheim – Hbf. Hannover
Strecke 1770
Hildesheim – Lehrte
Strecke 6107
Wolfsburg Hbf. – Lehrte
Strecken 1710/1720
Celle – Hannover - Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich im genannten Zeitraum die Fahrstrecken der anlässlich der Spielbegegnung Hannover 96 – Eintracht Braunschweig eingesetzten zusätzlichen Züge während der An- und Abreise sowie alle Hauptbahnhöfe/Bahnhöfe, Unterwegsbahnhöfe und Haltepunkte an den genannten Strecken.
Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die die Zugverbindungen zur An- und Abreise auf den angegebenen Strecken im angegebenen Zeitraum nutzen und für Personen, die sich in den genannten Hauptbahnhöfen/Bahnhöfen einschließlich der Unterwegsbahnhöfe und Haltepunkte aufhalten. Weitergehende Straftatbestände (zum Beispiel nach Paragraph 40 Sprengstoffgesetz) und diesbezügliche Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
Bei einer Änderung der Gefährdungslage kann durch den Polizeiführer der Geltungsbereich und die Zugverbindungen neu festgelegt werden. - Es ist im vorgenannten Geltungsbereich verboten, Glasflaschen/Glasbehältnisse, Getränkedosen sowie pyrotechnische Gegenstände, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen mit sich zu führen oder zu benutzen.
Pyrotechnische Gegenstände sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, zu verstehen.
Schutzbewaffnung sind Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren oder die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen oder die zu Angriffszwecken umfunktioniert werden können. In der Regel sind Gegenstände der Schutzbewaffnung insbesondere Quarzsandhandschuhe, Schlagschutzhandschuhe und Mundschutz.
Vermummungsgegenstände sind Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. In der Regel sind Gegenstände der Vermummung insbesondere Sturmhauben, Helme und Schutzbrillen (ausgenommen FFP2- und medizinische Masken). - Die Einhaltung des Verbotes wird durch die Bundespolizei überwacht. Bei Zuwiderhandlung oder Weigerung kommen ein Platzverweis für die betreffende Zugverbindung sowie die Anregung eines Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender in Betracht.
Es gilt ausschließlich der Wortlaut der Allgemeinverfügung.
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