OLG Celle: Geschäftsführer von Hannover 96 bleibt zunächst weiter im Amt

OLG Celle: Geschäftsführer von Hannover 96 bleibt zunächst weiter im Amt
Martin Kind bleibt zunächst weiterhin Geschaftsführer von Hannover 96, so dass OLG Celle - Foto: JPH/Archiv

Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist der alleinige Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Er hatte sich im Jahr 2019 in dem sownannten. „Hannover-96-Vertrag“ unter anderem verpflichtet, eine Regelung nicht einseitig zu ändern, nach der die Geschäftsführer der GmbH von deren Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Am 25. Juli 2022 beschloss der Verein ungeachtet dessen ohne Beteiligung des Aufsichtsrats, den derzeitigen Geschäftsführer der GmbH, Martin Kind, abzuberufen. Diese Abberufung ist Gegenstand eines Rechtsstreits, in dem das Landgericht Hannover zwischenzeitlich mit Urteil vom 11. Oktober 2022 die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses festgestellt hat. Dieses Urteil in der Hauptsache ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Um bis zu einer abschließenden Entscheidung Rechtssicherheit zu erlangen, hat der Geschäftsführer in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Regelung begehrt.

In diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – in dem nur eine summarische Prüfung erfolgt – hat der für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle jetzt mit Beschluss vom 8. November 2022 dem Geschäftsführer recht gegeben und damit eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hannover bestätigt. Der Verein habe sich in dem „Hannover-96-Vertrag“ in seiner Stimmrechtsmacht gerade für die Besetzung des Geschäftsführeramtes beschränkt und diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Diese Beschränkung könne er nicht durch einzelne Beschlüsse unterlaufen. Anderenfalls liefe die Bindungsklausel leer. Der Versuch, diese satzungsmäßige Kompetenzordnung zu unterlaufen, sei unwirksam. Der Kläger darf deshalb das Amt des Geschäftsführers bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ausüben. Der Beklagten ist es bis dahin untersagt, die Löschung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister zu betreiben.

Diese Entscheidung des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht angefochten werden. Unabhängig hiervon steht eine rechtskräftige abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren aber noch aus.

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