Was ändert sich 2024? Wichtige Neuerungen im DGB-Überblick
Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags, höherer Mindestlohn, mehr Geld für den Schulbedarf aus dem Bildungspaket sowie höhere Freibeträge bei den Krankenversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten: Unterm Strich bringt das Jahr 2024 für viele mehr Geld. Die Gewerkschaften bieten deshalb auch dieses Jahr wieder aktuelle Informationen über die zum Jahreswechsel anstehenden Neuerungen an.
Zu dieser allgemeinen Übersicht bietet der DGB zum Thema „Kinderzuschlag und Kindergrundsicherung“ auch weitere Informationen an. Infos mit Beispielsrechnungen als PDF-Datei gibt es kostenlos beim DGB Ortsverband Lehrte unter der E-Mail DGB-Lehrte@web.de.
Ein Überblick über die zahlreichen Neuerungen von A bis Z vom DGB Lehrte
Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024
Zum 1. Januar 2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn. Er steigt von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2025 steigt er auf 12,82 Euro. Die Erhöhung hatte die Mindestlohnkommission im Juni 2023 per Mehrheitsentscheid beschlossen.
„Wir setzen uns weiter für einen existenzsichernden Mindestlohn ein“, so der DGB Kreis- und Ortsverbandsvorsitzende Reinhard Nold. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus. Sie erhöht sich von 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es noch Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen Satz liegen. Ab Januar steigen beispielsweise die Löhne für Dachdecker und Gebäudereiniger. Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt im Januar auf 13,95 Euro und für Leiharbeit auf 13,50 Euro die Stunde.
Bürgergeld steigt
Ab Anfang 2024 bekommen Alleinstehende insgesamt 563 Euro monatlich – aktuell sind es 502 Euro pro Monat. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten künftig 471 statt 420 Euro monatlich und zwischen dem 18. bis zum 24. Lebensjahr bekommen Kinder 451 Euro. Kinder bis zum sechsten Geburtstag erhalten 357 Euro und Kinder zwischen sechs und 13 Jahren bekommen 390 Euro pro Monat. Bei Gas, Strom und Fernwärme gibt es ab 2023 finanzielle Entlastungen. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll in diesem Zeitraum gelten: Ein gedeckelter Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Bei Strom liegt der Preisdeckel bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Bei Fernwärme sollen 9,5 Cent pro Kilowattstunde als Preisdeckel gelten. Nur für den darüber liegenden Verbrauch muss der gültige Vertragspreis gezahlt werden.
Kinderzuschlag steigt
Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2024 deutlich erhöht, der Höchstbetrag steigt von 250 auf 292 Euro pro Kind und Monat. Alle Informationen zum Kinderzuschlag und zur Kindergrundsicherung finden Sie im Internet.
Mindestvergütung für Auszubildende steigt
Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung, die ihnen die Ausbildungsbetriebe mindestens auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2024 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 1. Januar das Monatsentgelt im 1. Ausbildungsjahr mindestens 649 Euro, im 2. Lehrjahr mindestens 766 Euro und im 3. Lehrjahr mindestens 876 Euro. Für ein eventuelles 4. Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 909 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.
Gebäude-Energie-Gesetz
Zum 1. Januar 2024 tritt das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) in Kraft. Das Gebäude-Energie-Gesetz regelt, welche Anforderungen es an Heizungen und Gebäude gibt, Energie zu sparen. Unter anderem legt das Gesetz fest, dass Öl- und Gasheizungen noch bis Ende 2044 betrieben werden dürfen. Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien wie Photovoltaik, Bioöl, Biogas oder Holzpellets betrieben werden. Antworten auf die wichtigsten Fragen zum „Heizungsgesetz“ finden Sie im Internet.
Grundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt ab dem 1. Januar 2024:
- für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro.
- für Verheiratete auf 23.208 Euro.
Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach steuerfrei.
Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale. Wer nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte dennoch prüfen, ob eine Abgabe sinnvoll ist, wenn die als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung, Fachliteratur und so weiter, die man selbst getragen hat, die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages übersteigen.
Wer bereits eine Rente oder Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 Euro. Kommt aber zum Beispiel ein weiteres Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit hinzu, kann zusätzlich auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6.024 Euro auf 6.384 Euro je Kind an. Bei getrenntlebenden Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt. Zum DGB-Ratgeber zur Steuererklärung geht es übers Internet.
Einkommensgrenzen für Arbeitnehmersparzulage steigen deutlich
Ab 2024 haben deutlich mehr Beschäftigte Anspruch auf die staatliche Sparzulage, wenn sie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers beziehen. Die Sparzulage gibt es dann für Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Für Ehepaare gilt die Grenze von 80.000 Euro.
Die Höhe der Förderung bleibt dagegen leider unverändert:
Sie beträgt beim Bausparen 9 Prozent der Sparleistung aber höchstens 43 Euro im Jahr. Fondssparer erhalten eine höhere Zulage von 20 Prozent bei maximal 80 Euro im Jahr.
Änderungen beim Elterngeld
Für Paare, die ab dem 1. April 2024 Eltern werden, sinkt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld von 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr. Ein Jahr später soll die Grenze dann bei 175.000 Euro liegen. Für Alleinerziehende sinkt sie im April auf 150.000 Euro.
Es ist auch eine Änderung für die Anzahl der Partnermonate vorgesehen. Zwar sollen Paare auch ab dem 1. April 2024 weiterhin zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können, jedoch nur noch maximal einen Monat parallel.
E-Rezept wird verpflichtend
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen gesetzlich Krankenversicherten für apothekenpflichtige Medikamente das E-Rezept ausstellen. Diese Pflicht gilt für alle Leistungserbringer mit Kassenzulassung, als bspw. auch für Zahnärzte, Psychotherapeuten und weitere Heilberufe.
Das E-Rezept kann in der Apotheke über die Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) am Kartenterminal, über die E-Rezept-App oder über den Ausdruck des E-Rezepts eingelöst werden. Versicherte können also nach wie vor ein E-Rezept in der Arztpraxis als Ausdruck auf Papier erhalten. Für Privatversicherte soll das E-Rezept erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.
Schulbedarf: Mehr Geld für Füller & Co. aus Bildungspaket
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, wird 2024 bei der Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf was draufgelegt: Ein Plus von gut zwölf Prozent ist für den Kauf von Taschenrechnern, Füllern, Malstiften oder Heften vorgesehen, sodass dann 65 Euro zum 2. Schulhalbjahr ausgezahlt werden und 130 Euro zum Beginn des neuen Schuljahres 2024/2025.
Unterhaltshöchstbetrag
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird angehoben. Er ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und liegt 2024 bei 11.604 Euro.
Solidaritätszuschlag
Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18.130 Euro (Splittingtarif 36.260 Euro) angehoben. Liegt die zu zahlende Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, fällt kein Soli an (sogenannte Nullzone) für Paare.
Sozialversicherung
Alle mit einem höheren Einkommen werden ab 1. Januar 2024 höhere Sozialabgaben leisten müssen: In der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen.
Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt diese Grenze derzeit in den neuen Bundesländern bei monatlich 7.100 Euro und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro.
Von dem, was jemand darüber hinaus verdient, müssen keine Abgaben abgeführt werden. Ab Januar 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern auf dann 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat.
Die Beitragssätze (18,6 Prozent in der Renten- und 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung) bleiben 2024 unverändert.
Der Höchstbeitrag versicherungspflichtiger Arbeitnehmer liegt 2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 1.404,30 Euro (West) beziehungsweise bei 1.385,70 Euro (Ost). In der Arbeitslosenversicherung sind es 196,30 Euro (West) beziehungsweise 193,70 Euro (Ost). Diese Beiträge werden jeweils hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geleistet.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt.
Die Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 steigen deutlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 62.100 Euro brutto im Jahr (monatlich 5.175 Euro brutto). Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen von Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Auch die Versicherungspflichtgrenze, also die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2024 an. Lag sie 2023 bei 66.600 Euro brutto im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 69.300 Euro brutto (5.775 Euro brutto monatlich). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
GKV-Zusatzbeitrag steigt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, wird zum Jahreswechsel um 0,1 Prozent auf nun 1,7 Prozent erhöht. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag anhebt. Erhöht die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können gesetzlich Versicherte über ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erfolgt zum Beispiel die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar.
Minijob: Verdienstgrenze steigt
Der Mindestlohn gilt auch für Minijobbende. Bei diesen wirkt sich das Plus auch auf die Verdienstgrenze aus: Während die Minijobgrenze bisher bei 520 Euro lag, steigt diese ab 2024 auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Bei einem Minijob können also 43,35 Stunden (538 Euro: 12,41 Euro) im Monat gearbeitet werden. Bisher musste die Arbeitszeit bei steigendendem Mindestlohn immer reduziert werden, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.
Ab Januar 2024 wird sich durch die Erhöhung der Minijobgrenze von 520 Euro auf 538 Euro auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Der Midijob begann bislang bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro, ab 1. Januar 2024 ist das ab einem Verdienst von 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijobgrenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.
Erwerbsminderungsrente: Zuschlag für drei Millionen Rentner
Wer bereits zwischen 2001 und 2018 ohne Unterbrechungen eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kann sich ab 1. Juli 2024 über einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent auf seine bisherige Rente freuen. Etwa drei Millionen Rentner werden vom Zuschlag profitieren.
Dessen Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns zwischen Januar 2002 und Dezember 2018. Bei Rentenbeginn zwischen 1. Januar 2001 und 30. Juni 2014: Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024: Eine Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro würde sich also um 75 Euro auf 1.075 Euro erhöhen. Rentenbeginn zwischen 1. Juli 2014 und 31. Dezember 2018: Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024: Eine Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro würde also um 45 Euro auf 1.045 Euro steigen.
Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung wird dann ebenfalls automatisch erfolgen. Niemand muss etwas unternehmen. Der Zuschlag ist eine Art Kompensation, weil diese Gruppe von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in der Vergangenheit ausgenommen war – die Anpassungen galten nur für Rentenneuzugänge.
Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenze steigt
Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann 2024 mehr hinzuverdienen. Die Mindesthinzuverdienstgrenze, die für alle Empfänger einer solchen Rente gilt, wird von 35.647,50 Euro auf 37.117,50 Euro Bruttojahresverdienst angehoben. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung steigt der anrechnungsfreie Jahresverdienst von 17.823,75 Euro im Jahr 2023 auf 18.558,75 Euro im Jahr 2024.
Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze basiert auf der Anpassung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die ab dem 1. Januar 2024 in Westdeutschland von 3.395 Euro auf 3.535 Euro erhöht wird. Sie wird anteilig nach der 14-fachen Bezugsgröße berechnet.
Neues bei Pflegeleistungen
Pflegegeld und Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege steigen 2024 um fünf Prozent. Zudem können berufstätige Angehörige Pflegeunterstützungsgeld nicht mehr nur einmal pro Pflegefall, sondern zukünftig jährlich beantragen. Bei einer Heimunterbringung erhöht sich ebenfalls der Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten.
Pflege zuhause
Ab Januar 2024 werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Der Anspruch für Beschäftigte, Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, besteht zukünftig jährlich. Pflegeunterstützungsgeld wird bisher von der Pflegekasse einmalig während der Pflegebedürftigkeit übernommen, wenn pflegende Beschäftige in einer akuten Pflegesituation kurzzeitig (bis zu zehn Tage) der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist auf Akut-Ereignisse begrenzt, die plötzlich und unerwartet auftreten (z. B. die Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit).
Das Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen wird zum Januar 2024 ausgeweitet: Pflegedürftige Personen können bei der Pflegekasse Auskunft über verbrauchte Leistungen und abgerechnete Kosten regelmäßig pro Kalenderhalbjahr erhalten. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert: Er wird von sechs auf acht Wochen verlängert. Die Vorpflegezeit als Voraussetzung entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.
Ab Juli 2024 gilt: Möchte eine pflegende Person eine stationäre Vorsorgekur oder eine medizinische Reha wahrnehmen, wird die Mitaufnahme der oder des Pflegebedürftigen erleichtert. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Auf Wunsch der Betroffenen koordinieren Kranken- und Pflegekasse die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen.
Pflege im Heim
Für Heimbewohner werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten ab 1. Januar 2024 angehoben. Die 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen der Heimbewohner an den Pflegekosten steigen wie folgt an:
- im ersten Jahr um zehn Prozentpunkte von fünf auf 15 Prozent,
- im zweiten Jahr um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent,
- im dritten Jahr um fünf Prozentpunkte von 45 auf 50 Prozent und
- ab dem vierten Jahr um fünf Prozentpunkte von 70 auf 75 Prozent.
Aus- und Weiterbildung: Mehr Förderung und Qualifizierungsgeld
Das Gesetz zur Reform der Weiterbildung bringt ab 1. April 2024 eine Reihe von Neuerungen, von denen Qualifizierungswillige und Auszubildende profitieren. Zukünftigen Auszubildenden soll etwa die Annahme von Ausbildungsplätzen in weiter entfernten Regionen durch einen Mobilitätszuschuss erleichtert werden. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat.
Jugendliche, die sich noch nicht für einen Beruf entschieden haben, können durch ein Berufsorientierungspraktikum gefördert werden. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen diese Aufgabe übernehmen und die Jugendlichen bei der Berufsorientierung und beim Einstieg in eine Berufsausbildung gezielt unterstützen und begleiten.
Zudem wird ein zusätzliches Qualifizierungsgeld eingeführt. Es ist für Unternehmen gedacht, deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel gefährdet sind, die aber durch gezielte Weiterbildung erhalten bleiben können. In solchen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen. Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten soll diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – in Höhe des Kurzarbeitergelds von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes. Unternehmen zahlen im Umkehrschluss zwar kein Gehalt aus, tragen aber die Weiterbildungskosten. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Qualifizierungsgeld aufzustocken.
Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen. Die Förderdauer beträgt bis zu 3,5 Jahre und ermöglicht auch den Erwerb neuer qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau.
Kinderreisepass wird abgeschafft
Der bisher für Kinder unter zwölf Jahren ausgestellte Kinderreisepass kann nach dem Jahreswechsel nicht mehr neu beantragt werden. Dieses Ausweisdokument wird durch den regulären elektronischen Reisepass ersetzt, den es künftig unabhängig vom Alter einer Person gibt. Ohne den Chip, der die biometrischen Daten speichert, war mit dem Kinderreisepass für einige Reiseziele ein zusätzliches Visum erforderlich. Dieser Mehraufwand entfällt nun. Die alten Kinderreisepässe bleiben aber bis zum eingeprägten Ablaufdatum gültig.
Der reguläre Reisepass ist zwar deutlich teurer, muss aber nicht jedes Jahr neu beantragt werden und ist maximal sechs Jahre gültig. Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die neue Regelung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf seiner Webseite zusammengestellt.
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