Allgemeinverfügung der Bundespolizei zum Fußball-Derbys Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig

Anlässlich der Spielbegegnung der beiden Zweitligavereine erlässt die Bundespolizeidirektion Hannover eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens oder Benutzens von Glasflaschen und Glasbehältnissen, Getränkedosen, pyrotechnischen Gegenständen, Schutzbewaffnung sowie Vermummungsgegenständen. Bei einem Aufeinandertreffen der Fangruppen ist mit Ausschreitungen und strafbaren Handlungen zu rechnen. Die Bundespolizeidirektion Hannover verfolgt mit dem Mitnahmeverbot den Zweck, Gefahren durch potentiell gefährliche Gegenstände entgegenzuwirken.
Die Allgemeinverfügung gilt am 9. März 2025 in den Zeiträumen von
a) 6 bis 13.30 Uhr sowie
b) 15 bis 20.30 Uhr
und umfasst in dieser Zeit alle an- und abgehenden Reisezugverbindungen der Deutschen Bahn AG auf den nachfolgend genannten Streckenverbindungen in beiden Fahrtrichtungen:
- Strecken 1730/1750: Braunschweig Hbf. – Hannover Hbf.
- Strecken 1772/1732: Braunschweig Hbf. – Hildesheim Hbf. – Hannover Hbf.
- Strecke 1956: Braunschweig Hbf. – Wolfsburg Hbf. – Hannover Hbf.
Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich dieser Verfügung in den oben genannten Zeiträumen die Fahrtstrecken der anlässlich der Spielbegegnung Hannover 96 – Eintracht Braunschweig eingesetzten zusätzlichen Züge während der An- und Abreise sowie alle Hauptbahnhöfe, Bahnhöfe, Unterwegsbahnhöfe und Haltepunkte an den oben angegebenen Streckenführungen. Vom Verbot ausgenommen sind lediglich IC- und ICE-Verbindungen.
Sicherheit herstellen
Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist, dass aufgrund des feindseligen Verhältnisses der Anhängerschaften beider Fußballvereine bei einem Aufeinandertreffen bestimmter Personengruppen mit sofortigen körperlichen Auseinandersetzungen gerechnet werden kann. Bei diesen Auseinandersetzungen könnten auch unbeteiligte Reisende einbezogen und gegebenenfalls gesundheitlich beeinträchtigt werden.
Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, welche die Zugverbindungen zur An- und Abreise auf den angegebenen Strecken im angegebenen Zeitraum nutzen und für Personen, die sich in den genannten Hauptbahnhöfen, Bahnhöfen und Haltepunkten aufhalten. Die Einhaltung des Verbotes wird durch die Bundespolizei überwacht. Bei Zuwiderhandlung oder Weigerung kommen ein Platzverweis für die betreffende Zugverbindung sowie die Anregung eines Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender in Betracht.
Einzelheiten zu den Mitnahmeverboten sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.
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