Zoll Hannover stoppt tonnenweise illegale Pyrotechnik
Über 460 Pakete mit einem Gesamtgewicht von über 4,4 Tonnen mit diversen illegalen Feuerwerkskörpern hat der Zoll Hannover seit vergangenem Donnerstag, 19.12.2024, beschlagnahmt.
Beginn der sehr umfangreichen Maßnahmen war der Hinweis eines Paketdienstleisters, möglicherweise ein Paket mit Pyrotechnik erhalten zu haben. Durch die hinzugerufenen Zollbeamten bestätigte sich die Vermutung hinsichtlich des verdächtigen Pakets. In dem Paket mit einem Gesamtgewicht von mehreren Kilogramm befanden sich diverse Feuerwerkskörper insbesondere auch der Kategorien F 3 und F 4.
Bei anschließenden Kontrollen von ähnlichen Paketen wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt bereits über 460 ähnliche Pakete mit einem Gesamtgewicht von über 4,4 Tonnen durch den Zoll in Hannover gestoppt. „Nach aktuellen Erkenntnissen gehen wir davon aus, dass noch weitere entsprechende Pakete eintreffen werden“, so Enrico Bacher, Pressesprecher des Hauptzollamtes Hannover. Die Absender der Pyrotechnik sind in Polen ansässig. Die Empfänger sind verschiedene Einzelpersonen in ganz Deutschland.
Bei den gefährlichen und nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern handelt es sich nach aktueller Einschätzung nicht nur um die üblicherweise zu Silvester verwendeten „Knallkörper“. „Wir warnen eindringlich davor, sich Feuerwerkskörper bei derartigen Händlern zu bestellen. Neben dem enormen Gesundheitsrisiko ist das Bestellen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigungen eine Straftat“, so Bacher weiter.
Es gilt grundsätzlich für Feuerwerkskörper Folgendes:
- Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr sowie der Durchfuhr aus einem Drittland stets an der Zollstelle anzumelden.
- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über zwölf Jahren eingeführt werden.
- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (zum Beispiel Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden.Ausgenommen hiervon sind pyrotechnische Gegenstände, die nur mit besonderer Erlaubnis vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen. Bei den letztgenannten handelt es sich beispielsweise um Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, sogenannte Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit sogenannten Blitzknallsatz.
- Für die Einfuhr von Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
- Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar; es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet.
- Eingeführte, nicht zugelassene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt; Reisefreimengen werden nicht gewährt.
Auch bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus Mitgliedstaaten der EU gelten die Bestimmungen zu Reisen aus sogenannten Drittländern – mit Ausnahme der oben angeführten Anmeldepflicht – sinngemäß. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch aus Frankreich, den Niederlanden oder Polen nur zugelassene Feuerwerkskörper mitgebracht oder bestellt werden dürfen.
Anzeige