Sportvereine: Kein Unfallversicherungsschutz bei Baumfällarbeiten durch Mitglieder
Ein wichtiges Urteil hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jetzt bezüglich ehrenamtlicher Arbeit in Sportvereinen gesprochen. Das dürfte viele Vereine sicher in der Platzpflege nachdenklich machen.
Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Wo die Grenze zur üblichen Vereinsarbeit verläuft, hat das Landessozialgericht (LSG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Geklagt hatte ein 60-jähiger Segelflieger aus der Südheide. Mit anderen Vereinsmitgliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt eine Mehrfachverletzung.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Tätigkeit als satzungsgemäße Arbeitsstunde des Vereinsmitglieds zu bewerten sei. Demgegenüber meinte der Mann, als sogenannte „Wie-Beschäftigter“ versichert zu sein, da die Arbeiten sehr gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Unfallversicherung bestätigt. Die unfallbringende Tätigkeit sei mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr auch in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen Dazu gehört ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen. Solche Arbeiten würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.
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