Gekippt: OVG Lüneburg hebt zwei Corona-Maßnahmen auf

Das OVG Lüneburg setzt die verfügte Sperrzeit (Sperrstunde) und das Verbot von Außer-Haus-Verkauf von Alkohol für gastronomische Betriebe in Landkreisen und kreisfreien Städten mit hohen 7-Tages-Inzidenzen vorläufig außer Vollzug.

Verfügung gegen die Sperrstunde erlassen – Foto: Ajel auf Pixabay.de

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am Donnerstag, 29.10.2020, die Vorschrift des Paragraphen 10 Absatz 2 der gültige Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 22. Oktober 2020, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Niedersächsischen Corona-Verordnung ordnet für jeden Gastronomiebetrieb eine Sperrzeit an, die um 23 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der der Gastronomiebetrieb liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. Dagegen hatte eine Delmenhorster Gastwirtin geklagt und mit einer einstweiligen Entscheidung Erfolg gehabt.

Das OVG hat deutlich herausgestellt, dass angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in weiten Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen zwar erfüllt seien. Die Sperrzeit und das Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot für Gastronomiebetriebe in ihrer vorliegenden Ausgestaltung der Niedersächsischen Corona-Verordnung stellten aber keine notwendigen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen dar. Der Verordnungsgeber habe für den Senat nicht nachvollziehbar erklären können, warum gerade der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben zwischen 23 und 6 Uhr sowie der ganztägige Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten. Die Untersagung des gegenüber der Sperrzeit zeitlich unbegrenzten Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots bewirke zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht gastronomischen Betrieben, denen ein Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke nicht untersagt worden sei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das nimmt die Landesregierung zur Kenntnis, so das Niedersächsische Sozialministerium in einer ersten Stellungnahme. Die entsprechenden Regelungen der Corona-Verordnung des Landes sind mit der Entscheidung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Land wird die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom Mittwoch, 28.10.2020, zeitnah mit einer neuen Verordnung umsetzen, so die Ankündigung. Sie soll nach wie vor am kommenden Montag, 02.11.2020, in Kraft treten. „Wir appellieren angesichts der ernsten Lage eindringlich an die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, ihre persönlichen Kontakte auch schon vor dem Inkrafttreten dieser neuen Verordnung auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren“, so das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

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