Nachbessern oder knallen – OVG kassiert Böllerverbot

Das OVG Lüneburg setzt das Verbot für den Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Niedersachsen außer Vollzug. Damit muss die Landesregierung entweder ihre Corona-Verordnung nachbessern oder das Knallen komplett erlauben.

Böllerverbot wird zunächst nicht angewandt

Es darf zunächst wieder geböllert werden – Foto: JPH

Die Niedersächsische Landesregierung nimmt zur Kenntnis, so die Pressestelle des Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung,  dass nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg der Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht mehr untersagt ist. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis auf weiteres nicht mehr angewandt.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat ebenfalls am Donnerstag, 18.12.2020, einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zugestimmt hat. Durch sie wird eine Abgabe von Feuerwerk F2 („klassisches Silvesterfeuerwerk und Böller“) an den Verbraucher dieses Jahr als nicht zulässig eingestuft.

Änderung der CVO wir geprüft

Darüber hinaus wird geprüft, ob durch eine Neufassung des Paragraphs 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung (CVO) unter Berücksichtigung der Begründung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg rechtssichere Verbote erreicht werden können.

Gerichtliche Begründung

Das Gericht hatte in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die  CVO den Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen verbiete. Das Verbot gilt landesweit vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021. Gegen dieses Verbot hat sich ein Antragsteller, der in einer niedersächsischen Gemeinde lebt, am 16. Dezember 2020 mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hat geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Insbesondere sei eine umfassende Erstreckung auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte nicht erforderlich.

Verbot zu umfassend

Die generelle Einschränkung des Zündens ist unzulässig. Sie schützt nicht vor Corona – Foto: JPH

Das Verbot der CVO sei umfassend und erstrecke sich auf alle Arten von Feuerwerkskörpern: beginnend beim Kleinst- und Jugendfeuerwerk, wie Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, über das Kleinfeuerwerk, das in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember erworben werden und in der Silvesternacht verwendet werden dürfe, bis zum erlaubnispflichtigen Großfeuerwerk. Es umfasse zudem grundsätzlich alle Arten von pyrotechnischen Gegenständen, auch die in Fahrzeugen, wie beispielsweise in Airbags, für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke. Zudem gelte das Verbot landesweit.

Verbot schützt nicht vor Corona

Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, die auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verordnet werden dürfe. Mit Infektionsschutzmaßnahmen dürften von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden: etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Hierzu zählten nicht die spezifischen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ergäben.

Mögliche Verletzungen überlasten Gesundheitssystem nicht

Das Gesundheitssystem wird nicht strapaziert durch Verletzungen – Foto: JPH

Es bestehe auch keine allgemeine Erkenntnis, dass das Abbrennen von jedweden Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führe. Der Senat stellte auch nicht in Abrede, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht zu zahlreichen behandlungsbedürftigen Verletzungen führen könne.  Die hierdurch kurzzeitig gebundene medizinische Behandlungskapazität reduzierte jedoch erforderliche medizinische Kapazitäten zur Behandlung COVID-19-Erkrankter aber nicht und führten auch nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems.

Ein landesweites Verbot sei ebenfalls nicht erforderlich. Einer Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen könne dadurch vorgebeugt werden, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt werde, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt bestehe. Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Wortlaut des Urteils steht ist im Internet nachlesbar.

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