Corona-Übergangsregeln laufen aus – ab Sonntag neue Vorgaben für Niedersachsen

Corona-Übergangsregeln laufen aus – ab Sonntag neue Vorgaben für Niedersachsen

Die bisherigen Übergangsregeln zum Schutz vor dem Corona-Virus laufen mit dem heutigen Sonnabend, 02.04.2022, aus. Entsprechend der engen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind von Sonntag, 3. April 2022, an nur noch sehr begrenzte Test- und Maskenpflichten möglich. Dies ergibt sich aus der am Freitag veröffentlichten neuen „Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)“. Diese Verordnung ist deutlich kürzer als ihre Vorgängerinnen. Sie hat nur noch 14 Paragraphen. Mit der Verordnung wird die vom Bundesgesetzgeber eng gesteckte Ermächtigungsgrundlage vollständig ausgeschöpft.

Damit besteht vom kommenden Sonntag an in Niedersachsen eine offiziell vorgegebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nurmehr in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Das gleiche gilt für Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und für Justizvollzugsanstalten. Eine Maske muss zudem auch weiterhin getragen werden im öffentlichen Personenverkehr – dies ergibt sich für den Nahverkehr aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung, für den Fernverkehr aus dem Infektionsschutzgesetz.

Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Asylbewerberheimen und Justizvollzugsanstalten muss auch zukünftig ein negativer Test vorgelegt werden. Auch in Schulen und Kitas besteht weiterhin eine Testpflicht und zwar dreimal pro Woche. In vielen Bereichen aber entfällt die staatlich vorgegebene Maskenpflicht, beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten. Und es gibt im Infektionsschutzgesetz und in der daraus abgeleiteten Niedersächsischen Corona-Verordnung keine 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen mehr und auch keine Personenobergrenzen. Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach bleiben von alledem unberührt.

Über die heute verkündeten Schutzmaßnahmen hinausgehende Regelungen sind aktuell nicht anwendbar. Es besteht weder eine durch den Deutschen Bundestag festzustellende epidemische Lage von nationaler Tragweite noch derzeit im Land Niedersachsen eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage, die sogenannte „Hotspot-Regelung“. Dies kann sich je nach Infektionsgeschehen allerdings kurzfristig ändern.

Vor dem Hintergrund der nur begrenzten rechtlichen Regelungsmöglichkeiten besteht in den nächsten Tagen und Wochen eine umso höhere Eigenverantwortung jedes Einzelnen, sich selbst und die Mitmenschen zu schützen. Deshalb finden sich in der neuen Corona-Verordnung allgemeine Verhaltensempfehlung:

  • „Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich
  • eine Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen zu tragen,
  • einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten,
  • Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu ergreifen und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften.“

Die Verordnung beschreibt die Einzelheiten der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die Regeln zur Durchführung der Tests.

Zutrittsregelungen

Der Zutritt zu Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch Beschäftigte dieser Einrichtungen, ehrenamtlich tätige Personen sowie Besuchern und Dritte darf nur erfolgen, wenn die Person einen Nachweis über einen negativen Test auf das Vorliegen des Corona-Virus vorlegt. Für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen besteht eine qualifizierte Maskenpflicht, also medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus.

Zudem gibt es eine Aufzählung von weiteren medizinischen Einrichtungen, in denen eine Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen ist. Dies sind Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdienste. Auch in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Einrichtungen der Tagespflege haben Beschäftigte sowie ehrenamtlich tätige Personen, Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder gleichwertige medizinische Masken zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis vorlegen.

Die genannten Personen dürfen die genannten Einrichtungen und Unternehmen nur betreten und in diesen nur tätig werden, wenn sie negativ getestet sind und einen Testnachweis mit sich führen.

Auch in der Kindertagesbetreuung gilt weiterhin eine Testpflicht. Hier müssen sich Kinder ab drei Jahren dreimal wöchentlich zu Hause vor dem Start in die Einrichtung testen. In Ausnahmefällen kann sich auch eine enge Bezugsperson aus dem Haushalt an Stelle des Kindes testen lassen.

Nach den Osterferien dürfen alle Schüler ohne Mund-Nase-Bedeckung in die Schule kommen – sie müssen die Maske aber nicht weglassen. Es ist ausdrücklich möglich, weiterhin Maske zu tragen. Insbesondere nach den Ferien, in welchen oftmals eine Vielzahl von Kontakten und Reisetätigkeiten stattfinden, kann sich diese Schutzmaßnahme als sehr wirksam erweisen. Mit Blick auf ebendiese besondere Lage nach den Ferien wird es zudem an den niedersächsischen Schulen zwischen dem 20. April 2022 (erster Schultag nach den Ferien) und dem 29. April 2022 erneut eine zusätzliche Testphase geben, in der sich alle Schüler täglich (an Unterrichtstagen) zu Hause auf eine Corona-Infektion testen. Ohne ein Negativ-Ergebnis darf die Schule nicht betreten werden.

Testpflichten für besondere Unterkünfte

Die Details der Testpflicht in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind auch geregelt; auch für die Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie von vollziehbar Ausreisepflichtigen.

Für die Bewohner in Obdachlosenunterkünften sowie für die in den Einrichtungen beschäftigten Personen gilt in Bezug auf gemeinschaftlich genutzte Flächen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. Für Bewohner mit akuten Erkältungssymptomen ist eine getrennte Unterbringung vorgeschrieben.

Nahverkehrsregelungen

Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und bei deren Ausgestaltung sind zum Teil Abweichungen vorgesehen. Für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, Fahr- und Steuerpersonal, soweit durch deren Tätigkeit physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP 2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzes.

Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeiten dar. Sie können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Inkrafttreten

Die neue Corona-Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und folgt damit der bisherigen Niedersächsischen Corona-Verordnung, die bis zum 2. April 2022 gilt. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 29. April 2022 außer Kraft. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 29. April 2022 bleibt jederzeit möglich.

Es gilt der Wortlaut der Verordnung.

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