Sehnde bekommt eine Regelung zur „Sicherheit und Ordnung“
Die Stadtverwaltung Sehnde hat die “ Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Sehnde“ erneut auf den poltischen Weg geschickt, nachdem sie wegen Beratungsbedarfs am 15. Juli von der Tagesordnung abgesetzt worden war. Die Verordnung hat 13 Paragraphen, die das Zusammenleben in der Stadt in verschiedenen Bereichen regeln soll.
Straßen und Anlagen
Die Verordnung befasst sich mit öffentliche Straßen, öffentlichen Anlagen und Pflanzbeeten. Demzufolge dürfen Stacheldraht, Nägel, scharfe Spitzen und ähnliche Vorrichtungen an öffentlich
zugänglichen Orten nicht niedriger als zwei Meter über dem Erdboden sein und nur so angebracht werden, dass Personen nicht verletzt oder Gegenstände beschädigt werden können sowie der Verkehr nicht behindert wird.
Zudem ist es auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen zukünftig untersagt,
- zu übernachten,
- öffentlich die Notdurft zu verrichten,
- Wasservögel und Tauben zu füttern,
- Werbematerialien, Zeitungen und Zeitschriften abzulegen. In Hauseingängen dürfen sie nur abgelegt werden, wenn durch geeignete Vorkehrungen eine Verunreinigung der öffentlichen Straßen und Anlagen ausgeschlossen ist,
- Verpackungen und Abfälle, auch Zigarettenreste, Essensreste, Kaugummi und andere Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse wie Papierkörbe zu entsorgen, sowie zur Abfuhr bereitgestellte Verpackungen oder Abfälle auszuschütten oder zu zerstreuen,
- Abfallsäcke zur Abholung durch Abfallentsorgungsunternehmen in öffentlichen Grünstreifen abzustellen.
Tierhalterpflichten in Sehnde
Die Tierhaltung hat so zu erfolgen, dass niemand durch sie gefährdet oder geschädigt wird. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt umherlaufen und ein Anspringen von Passanten ist zu unterbinden. Auf Friedhöfen, Kinderspielplätzen und Bolzplätzen ist das Mitführen von Hunden verboten. Dies gilt jedoch nicht für Blinden- und Begleithunde von Menschen mit Behinderungen.
Bei öffentlichen Veranstaltungen und in den ausgewiesenen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Leine, Geschirr, Halskette oder Halsband müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann. Außerdem ist sicherzustellen, dass Straßen und öffentliche Anlagen nicht durch Kot verunreinigt werden. Bei Verunreinigungen durch Kot sind Hundeführer zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet.
Katzen mit Zugang ins Freie sind ab dem 6. Lebensmonat zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Zum Katzenhalter werden auch Personen, die freilaufenden Katzen regelmäßig Futter geben.
Reinigungsarbeiten, Ruhezeiten und Sauberkeit
Zukünftig wird kalr gergelt, dass das Waschen von Fahrzeugen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen untersagt ist und auf Privatgrundstücken der Einsatz von Waschmitteln und Geräten, wie Hochdruckreiniger, verboten ist. Zudem sind Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagenvon 19 bis 6 Uhr verboten. Dann ist der Einsatz von Motorgeräten aller Art im Freien nicht erlaubt. Arbeiten gewerblicher sowie forst- und landwirtschaftlicher Art sind jedoch ausgenommen.
Das Abstellen von Wertstoffen, wie Altglas, Altpapier und Altkleidern, auf und neben den
Wertstoffcontainern ist verboten. Die Benutzung der Altglassammelcontainer ist – unabhängig vom Standort – nur an Werktagen von 7 bis 19 Uhr zulässig.
Betreten von Eisflächen, Garten und offene Feuer
Eisflächen öffentlicher Gewässer dürfen nur nach Freigabe betreten werden. Ein Einschlagen von Löchern in diese Fläche ist verboten. Feuer, auch Brauchtumsfeuer im Freien, bedürfen einer Genehmigung der Stadtverwaltung. Nicht betroffen davon sind allerdings stationäre und mobile Gartengrills und feuerschalen bis zu einem Durchmesser von einem Meter auf Privatgrundstücken.
Herkulesstauden dürfen weder angebaut noch gepflegt werden, sondern sind auch auf Privatgrundstücken fachgerecht zu beseitigen.