Ab sofort darf „Section Control „an der B 6 wieder blitzen
Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 3. Juli 2019 auf Antrag der Polizeidirektion Hannover den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 geändert. Er hat nunmehr den Antrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren abgelehnt, der Polizeidirektion vorläufig zu untersagen, von ihm gefahrene Fahrzeuge mittels der Abschnittskontrolle, der sogenannten „Section Control“, auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher zunächst wieder in Betrieb genommen werden.
Die Besonderheit dieser Art der Geschwindigkeitsüberwachung, liegt darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die überwachte Strecke grundsätzlich alle Kennzeichen der auf der Straße fahrenden Wagen erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Das war der Polizei zunächst durch das Verwaltungsgericht mangels fehlender gesetzlicher Eingriffsermächtigung in die Grundrechte des Bürgers untersagt.
Die unterlegene Polizeidirektion Hannover hatte sich in der Folge darauf berufen, dass das neue Niedersächsischen Polizeigesetzes nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen habe. Dem folgte nun das Berufungsgericht und gab die Anlage frei – gegen die nun nach Auffassung des Gerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr vorliegen.
Gegen diese Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel möglich – außer vielleicht einer generellen Verfassungsbeschwerde? Wann die Anlage nun von der Polizei in Betrieb genommen wird, ist noch nicht bekannt.
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