Allgemeinverfügung der Region Hannover:  Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover eine weitere Allgemeinverfügung. Danach werden die öffentliche und privaten Kontakte weiter eingeschränkt. Die Verfügung regelt jetzt auch Veranstaltungen im privaten Bereich.

Weitere Allgemeinverfügung zur Schließung von Einrichtugen liegt vor – Foto: JPH

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen

  • Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (auch Lovemobile)
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
  • alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern.

Prostitution auf dem Straßenstrich wird ausdrücklich untersagt.

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

Verboten werden

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
  • Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
  • Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
  • Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte

Inkrafttreten der Verfügung

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tage der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. Die Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 10.03.2020 über das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung „COVID-19“ durch den Coronavirus-Erreger SARS-COV-2 wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

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