Aus der „Weihnachtsruhe“ wird eine „Winterruhe“ – Änderungen der niedersächsischen Corona-Verordnung

Aus der „Weihnachtsruhe“ wird eine „Winterruhe“ – Änderungen der niedersächsischen Corona-Verordnung

Die ursprünglich bis zum 15. Januar 2022 befristete „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ für Niedersachsen muss verlängert werden: Es wird daraus eine „Winterruhe“ – zunächst bis zum 2. Februar 2022. Das ist die wesentliche Änderung in der Corona-Verordnung, die am Freitag, 14.01.2022, verkündet worden ist und heute in Kraft tritt. Die Niedersächsische Landesregierung folgt damit dem MPK-Beschluss vom 7. Januar 2022.

Warnstufe 3 bleibt

Insbesondere die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen – ein Haushalt plus zwei Personen -, die generelle Höchstgrenze für private Treffen – zehn Personen drinnen wie draußen – die „2Gplus-Vorgabe“ für Restaurants und Cafés, Kultureinrichtungen und Sportanlagen sowie für Versammlungen mit bis zu 500 Personen werden so um zunächst weitere zweieinhalb Wochen verlängert. Diskotheken bleiben geschlossen, Messen und Versammlungen mit über 500 Personen untersagt. In den niedersächsischen Schulen wird auch in den nächsten Wochen noch täglich getestet, für politische Versammlungen gilt nun generell eine FFP2-Maskenpflicht. Hierunter fallen auch „Spaziergänge“.

Grund für die Fortdauer der Reglementarien der Warnstufe 3 sind die auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und die leider sehr konkrete Erwartung eines weiteren deutlichen Anstiegs in der nächsten Zeit. Die Entwicklung in benachbarten Bundesländern zeigt, dass wir voraussichtlich auch in Niedersachsen in Kürze mit deutlich höheren Fallzahlen rechnen müssen. In Niedersachsen gibt es bereits zahlreiche Hotspots. 

Omikron nimmt zu

Glücklicherweise verlaufen viele der Infektionen mit Omikron bislang mild bis moderat, das heißt: ohne die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen. Dennoch müssen die Erkrankten für mindestens sieben Tage in Quarantäne, viele klagen über Grippesymptome und Fieber. Das hat schon jetzt Auswirkungen auf einige Bereiche der niedersächsischen Infrastruktur: es kommt zu vermehrten Personalausfällen. Diese Auswirkungen werden in den nächsten Wochen noch sehr viel deutlicher zu Tage treten. Die Einrichtungen der kritischen Infrastruktur haben sich darauf aber bereits vorbereitet.

Noch lässt sich nicht absehen, wie der Krankheitsverlauf insbesondere bei den noch nicht vollständig geimpften und geboosterten Menschen in Niedersachsen sein wird und wie ältere Menschen und vulnerable Gruppen auf das extrem ansteckende Omikronvirus reagieren. Davon hängt es ab, wie sich die täglich höheren Fallzahlen auf die Krankenhausbelegung auswirken werden. Es gilt nach wie vor, eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern und ein Aufrechterhalten der notwendigen Infrastrukturen in Niedersachsen sicherzustellen.

Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgesundheitsministerium bis zur nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 24. Januar 2022 nähere Erkenntnisse dahingehend vorlegen kann, wie sich eine starke Verbreitung der Omikronvariante vor dem Hintergrund der hiesigen Altersstruktur und der nach wie vor bedauerlicherweise vergleichsweise großen Impflücke in Deutschland auswirken wird.

Die Neuregelungen im Einzelnen

Das bisherige Datum „15. Januar 2022″ des Auslaufens der Verordnung durch das Datum „2. Februar 2022″ ersetzt. Damit wird die bisherige „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ verlängert und zu einer „Winterruhe“. Damit gilt auch für den Zeitraum vom 15. Januar bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 die Warnstufe 3 landesweit.

Als Folgeänderung ist zukünftig geregelt, dass das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte die jeweils ab dem 3. Februar 2022 geltende Warnstufe feststellen.

Die Verpflichtungen zur Abgabe und Erhebung der Kontaktdaten entfallen auch, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des RKI enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt.

In der inhaltlichen Regelung der Kontaktbeschränkungen werden die Worte „zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren“ durch die Worte „zur Vollendung des 14. Lebensjahres“ ersetzt. Damit werden bei den strengen Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen – ein Haushalt plus zwei Personen – und bei der Zehn-Personen-Grenze für vollständig Geimpfte zukünftig nur noch Kinder von 1 bis 13 ausgenommen und nicht mehr wie bislang Kinder von 1 bis einschließlich 14. Diese Anpassung erfolgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verständlichkeit. In allen anderen vergleichbaren Regelungen der Corona-Verordnung wird ebenfalls auf die Grenze „bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“ abgestellt.

Zu den „Veranstaltungen“ werden die „Bestattungen“ hinzugefügt. Dieser Zusatz stellt klar, dass auch nicht religiöse Bestattungen, nicht als private Zusammenkünfte gelten. Bei Zusammenkünften zu solchen nicht religiösen Bestattungen ist dann jedoch die 3-G-Regelung einzuhalten. Aber Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für die offizielle Trauerfeier und den Gang zum Grab, nicht aber für das anschließende Zusammensein in einem Café, einem Restaurant oder zuhause. Dort gilt für Ungeimpfte die Regel ein Haushalt plus zwei Personen und für Geimpfte die Zehn-Personen-Grenze.

Gestrichen werden in der Corona-Verordnung alle Sonderregelungen, die das Weihnachtsfest und Silvester betreffen.

Die Schutzmaßnahmen für die Versammlungen unter freiem Himmel werden jetzt landesweit angepasst. Es gilt fortan generell für alle Teilnehmer einer sich bewegenden, aber auch einer ortsfesten Versammlung unter freiem Himmel die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (MNB-Pflicht). Grund ist, dass bei solchen Versammlungen regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammentrifft, dass das Abstandsgebot unterschritten wird. Ferner kommt es bei Versammlungen durch Gespräche und gemeinschaftliche Ausrufe der Teilnehmer auf engem Raum zu einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen.

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmern werden geregelt. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes wird nun für Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreter- und Delegiertenversammlungen und ähnliche Veranstaltungen eine weitere Ausnahme zu den Regelungen formuliert. Die Ausnahme ist erforderlich, um der besonderen Bedeutung des Bewerberaufstellungsverfahrens für die Demokratie gerecht zu werden.

Neben den Vorbereitungen für die Landtagswahl am 9. Oktober 2022 werden auch für anstehende einzelne kommunale Wahlen (Direktwahlen) die Vorbereitungen der Wahlvorschlagsträger beginnen. Die wahlrechtlichen Regelungen sehen dafür die Abhaltung von Präsenzversammlungen vor. Bei diesen Versammlungen kann die Anzahl von 500 Personen überschritten werden, etwa bei einer Mitgliederversammlung für die Aufstellung der Landesliste einer Partei zur Landtagswahl.

Eine entsprechende Änderung sieht auch der neu eingefügte Absatz für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern vor.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen mit bis zu 500 Personen bedarf es keiner entsprechenden Regelung, da sie in dieser Größe, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von den angeordneten Beschränkungen freistellt sind. Die im Zusammenhang mit der Bewerberaufstellung für Wahlen jeweils erforderlichen Versammlungen ergeben sich aus den jeweiligen Wahlgesetzen, sie sind also „durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben“.

Die Änderung der Corona-Verordnung bewirkt vor dem Hintergrund des sich rasant steigernden Infektionsgeschehens eine Verlängerung der nach den Weihnachtsferien geltenden täglichen Testpflicht für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022 – also bis zum 31.1.2022.  Für das schulische Personal besteht die Pflicht zum täglichen Test ebenfalls.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 wird verlängert: Sie tritt nun mit Ablauf des 2. Februar 2022 außer Kraft.

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