Corona: Das gilt nun in der Region Hannover

Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars müssen schließen, in den anderen Bereichen kann die Region Hannover auf Verschärfungen verzichten: Das sind die wesentlichen Änderungen in der neuen Corona-Verordnung des Landes.

Mehr Handlungsspielräume für die Region Hannover
Land gibt Kommunen mehr Spielraum für eigene Entscheidungen – Foto: JPH

Die Landesregierung hat am 27. Juli Änderungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung veröffentlicht, die damit am 28. Juli in Kraft getreten sind. Dieses hat auch Auswirkungen für die Region Hannover:

  • Nunmehr müssen bereits ab einer Inzidenz von über 10 Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars schließen.
  • Die Region Hannover kann im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügungen bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist.
  • Ausgenommen vom erweiterten Handlungsrahmen sind die im ersten Teil der Verordnung von genannten Allgemeinen Vorschriften. Diese sollen weiterhin im ganzen Land gelten – dazu gehören ausdrücklich die Kontaktbeschränkungen, da private Zusammenkünfte weiterhin allgemein zum Anstieg der Infektionen beitragen.

Die Änderungsverordnung gilt – wie die gesamte Corona-Verordnung – bis zum 3. September 2021. Die Landesregierung geht aber von einer früheren Anpassung im Rahmen von Bund-Länder-Gesprächen aus.

Kaum Änderungen in der Region Hannover

Vom 24. bis 26. Juli 2021 lag der Inzidenzwert in der Region über der Grenze von 35. Das Gesundheitsamt hat jedoch am 26. Juli entschieden, keine Allgemeinverfügung zu erlassen, in welcher die Überschreitung des Grenzwertes festgestellt worden wäre. Es bleibt damit in der Region Hannover – mit Ausnahme der Schließung von Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars – bei den bisherigen Regelungen:

Masken
  • Es gilt weiterhin die Pflicht zu einer Mund-Nasen-Bedeckung (in der Regel medizinische Maske) in Geschäften, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in Restaurants/Kinos/Theatern – außer am Platz – und sonstigen öffentlich zugänglichen Innenbereichen, auf Wochenmärkten, Messen und Spezialmärkten sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und Arztpraxen.
  • Von der Maskenpflicht ausgenommen sind weiterhin Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie per ärztlichem Attest befreite Personen. Bei Kindern ab sechs bis einschließlich 14 Jahre reicht eine Alltagsmaske.
Testpflicht
  • Weiterhin müssen bei privaten geschlossenen Feier in der Gastronomie Teilnehmer ab 14 Jahren einen negativen Testnachweis vorlegen können oder den Nachweis, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Beim Urlaub mit Übernachtungen bleibt es beim Test bei Anreise plus zweimal pro Urlaubswoche.
  • Bei touristischen Busreisen ist ein Test notwendig.
  • Zweimal wöchentliche verpflichtende Testungen in Schulen und Kitas; Personal und Kinder über 3 freiwillig.
Treffen und private Feiern
Region Hannover plant keine gravierenden Änderungen – Foto: JPH
  • Erlaubt sind Treffen/Feiern von bis zu zehn Personen unabhängig von den Haushalten. Kinder (0 bis 14 Jahre) werden hierbei wie bisher nicht eingerechnet.
  • Auch sind Treffen eines Haushaltes mit zwei Personen eines anderen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl erlaubt.
  • Weiterhin können bis zu zehn Kinder bis einschließlich 14 Jahre beispielsweise zu einem Kindergeburtstag zusammenkommen.
Gastronomie inklusive Bars
  • Innen ohne Test, aber mit Maske – außer am Sitzplatz.
  • Bei privaten geschlossenen Feiern benötigen Teilnehmer ab 14 Jahren einen Test, maximal 100 Personen sind zugelassen.
  • Neu: Clubs und Diskotheken: Sie sind nun ebenso geschlossen wie Shisha-Bars.
Einkaufen
  • Der Handel ist geöffnet, in Geschäften, auf Wochenmärkten, Messen und Spezialmärkten ist eine Maske zu tragen.
  • Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen
  • Ein Test ist nicht notwendig, allerdings besteht bei allen körpernahen Dienstleistungen die Maskenpflicht.
Kultur/Freizeit
  • Theater, Konzerthäuser, Kinos sind geöffnet, es gilt Maskenpflicht bis zum Sitzplatz.
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten sind geöffnet, Innenangebote nur mit Maske.
  • Museen, Galerien und Ausstellungen sind geöffnet, Innenangebote nur mit Maske.
Sport/Schwimmen
  • Sportanlagen sind geöffnet.
  • Freibäder, Saunen, Thermen, Hallen- und Spaßbäder sind mit Hygienekonzept geöffnet,
Tourismus
  • Test bei Ankunft sowie zwei Mal pro Urlaubswoche.
  • Touristische Aktivitäten (Bus, Schiff) sind mit Maske (außer am Sitzplatz) zulässig.
  • Touristische Busreisen erfordern einen Test sowie Maske auch am Platz

Veranstalter haben aber Hausrecht und können abweichend von der Corona-Verordnung beispielsweise negative Corona-Tests als Zugangsvoraussetzung einfordern. Der Nachweis einer vollständigen Impfung oder der Genesung ersetzt – wo gefordert – die negative Testung.

 

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