Lockerungsdreisprung – neue Corona-Verordnung für Niedersachsen
Mit der neuen niedersächsischen ‚Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus und dessen Varianten werden zahlreiche Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens ab Donnerstag, 24. Februar 2022, schrittweise zurückgenommen. Das zweite, ab dem 4. März 2022 folgende Lockerungspaket ergibt sich aus der Verordnung. Diese neue Corona-Verordnung tritt zum 19. März 2022 außer Kraft. Danach sollen – wenn alles gut geht und es nicht zu einem Wiederansteigen der Infektions- und Krankenhauszahlen kommt – die Corona-bedingten Einschränkungen fast vollständig gelockert werden. Diesen Lockerungsdreischritt hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar 2022 beschlossen.
In Niedersachsen nimmt die Zahl der Neuinfizierten in den letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner nach einem Höchstwert am 11. Februar 2022 mit 1220,5 aktuell langsam, aber kontinuierlich ab. Auch der Hospitalisierungswert geht zurück. Die Zahl der Aufnahmen von Corona-Patienten auf den niedersächsischen Intensivstationen ist bereits seit einigen Wochen gleichbleibend niedrig.
Bisheriges Warnsystem wird aufgegeben
Nach wie vor aber infizieren sich täglich mehrere Tausend Menschen in Niedersachsen neu mit der Omikron-Variante. Das ist auch weiterhin zu erwarten. Glücklicherweise erkranken jedoch nur wenige davon so stark, dass sie in einem Krankenhaus oder gar auf einer Intensivstation behandelt werden müssen. Die Niedersächsische Landesregierung schließt nicht aus, dass es infolge der jetzt beginnenden Lockerungen zu einem leichten Wiederanstieg der Infektionszahlen kommt.
Mit der neuen Corona-Verordnung wird das bisherige System der Warnstufen aufgegeben. Die in einem Abstand von etwa zwei Wochen vorgenommenen Lockerungsschritte scheinen derzeit in Niedersachsen vertretbar.
„Morgen beginnt für Niedersachsen ein neues Kapitel in der Pandemiebekämpfung. Bis zum 20. März 2022 werden in drei Stufen, mit Ausnahme der Maske, alle Corona-bedingten Einschränkungen abgeschafft“, so Ministerpräsident Stephan Weil Mittwoch im Landtag.
Lockerungen in drei Schritten bis Mitte März
Die komplette Übersicht über die beiden anstehenden, jetzt normierten Lockerungsschritte befindet sich auf der Webseite der Niedersächsischen Landesregierung. Die anstehenden Änderungen in der Corona-Verordnung ab dem 24. Februar 2022 im Einzelnen:
- Unverändert geblieben sind die Regelungen zum Abstandhalten, zur Hygiene und zum Lüften sowie die Maskenpflicht. Auch die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren bei der FFP2-Maskenpflicht bleiben.
- Modifiziert wurde die Hotspotregelung: In einem neuen Paragraphenist vorgesehen, dass die Landkreise oder kreisfreien Städte auf die Instrumente der bisherigen Corona-Verordnung zurückgreifen können, wenn die Neuinfizierungen und die Zahl der Corona-Patienten, die im Krankenhaus aufgenommen werden, so stark ansteigen, dass eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist.
- Von der Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes sind zukünftig bei Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern ausgenommen.
- Zukünftig findet keine Pflicht mehr zur Kontaktdatenerhebung. Stattdessen müssen Veranstalter, Betreiber QR-Codes für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKIs zur Verfügung stellen. Der QR-Code ist für die sich registrierenden Personen gut sichtbar zu platzieren. Die Registrierung für alle Kunden und Teilnehmer ist freiwillig.
- Mit dem modifizierten Kontaktbeschränkungen wird ein wesentlicher Teil des Beschlusses vom 16. Februar 2022 umgesetzt. Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bei vollständig geimpften beziehungsweise genesenen Personen entfallen vollständig. Auch zukünftig sind strenge Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften für Personen, die weder durch Impfungen oder Genesung grundimmunisiert sind, vorgesehen: ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts. Dies gilt nicht nur bei privaten, sondern bei allen Zusammenkünften. Die Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren bleiben hier und generell bei 2G oder 3G bestehen. Auch an kleinen Veranstaltungen unter 50 Personen dürfen folglich lediglich geimpfte und genesene Personen teilnehmen. Die für größere Veranstaltungen ab 50 Personen zusätzlich vorgeschriebenen Maßgaben (Maske, Abstände, Hygienekonzept) gelten für kleine Veranstaltungen nicht.
- Unverändert bleibt die Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel der Corona-VO.
- Die neuen Corona-Verordnung sieht modifizierte Zugangsregelungen vor für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 50 und bis zu 2 000 Teilnehmern sowie für Innenräume von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks. Hier gilt in den nächsten zwei Wochen drinnen und draußen 2G, ungeimpfte Personen haben keinen Zutritt. Unverändert sind die Ausnahmeregelungen und die Verpflichtung zum Erstellen eines Hygienekonzeptes. Drinnen und draußen muss eine FFP2-Maske getragen werden. Abstände müssen nur noch drinnen eingehalten werden. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1 Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen, wenn auch am Platz Maske getragen wird.
- Mit der Neuregelung der Corona-VO wird für körpernahe Dienstleistungen die in der vorherigen Verordnung geltende Zugangsbeschränkung in Gestalt einer 3G-Regelung aufgehoben. Im Innenbereich muss jedoch sowohl von den Dienstleistern als auch von den Kunden eine FFP2-Maske getragen werden, solange nicht Behandlungen im Gesicht vorgenommen werden. Die Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen wird im Vergleich zur vorherigen niedersächsischen Corona-Verordnung geändert. Zur besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sind die Beherbergungen und Nutzung von Sportanlagen nun getrennt geregelt worden.
- Jede Person, die eine Beherbergungsstätte nach nutzen will, hat schon beim Betreten der Beherbergungsstätte einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen. Es gibtalso eine verpflichtende 2G-Regelung für die Nutzung einer Beherbergungsstätte vor. In öffentlich zugänglichen Innenräumen der Beherbergungsstätten muss – außer im Sitzen – eine FFP2-Maske getragen werden. Dies gilt selbstverständlich nicht in Ferienwohnungen und auch nicht in den Zimmern der Gäste.
- Es gibt auch eine Ausnahmeregelung: Erlaubt ist zukünftig die Nutzung einer Beherbergungsstätte auch durch (nur) negativ getestete Personen, die sich auf einer beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung oder auf einer beruflichen Reise befinden. Letzteres ist neu.
- Nach der neuen Corona-VO haben Personen, die eine Sportanlage im Sinne nutzen wollen, beim Betreten einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Nachweis über eine negative Testung dieser Verordnung vorzulegen. Es gilt somit auf Sportanlagen drinnen wie draußen eine 3G-Regelung. In den Innenbereichen muss außer beim Sporttreiben eine FFP2-Maske getragen werden.
- In der Gastronomie gilt in den nächsten zwei Wochen 2G, statt bislang 2Gplus sowie in den Innenbereichen eine FFP2-Maskenpflicht, außer beim Sitzen. Das ergibt sich aus der Neuregelung.
- Es gilt unverändert die Pflicht, im Einzelhandel eine FFP2-Maske zu tragen.
In der neuen Corona-VO finden sich die neuen Vorgaben für große Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Personen.
- Gegenüber der Fassung in der vorherigen niedersächsischen Corona-Verordnung sind einige grundlegende Änderungen vorgenommen worden. So ist nunmehr grtrgrlt, dass Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern zulässig sind. Die Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen müssen weiterhin wie zuvor von den zuständigen Behörden zugelassen werden; dies erfolgt dann auch weiterhin mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens.
Weiterhin beschränkt ist die Anzahl der an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnehmenden Personen auf bis zu 60 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung. Die absolute Obergrenze liegt bei 6.000 Personen.
Die Erfordernis eines Hygienekonzeptes und die Anforderungen an das vorzulegende Hygienekonzept sind weitgehend gleich geblieben zu der vorherigen Niedersächsischen Corona-Verordnung. Lediglich die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jeden Teilnehmer ist nicht mehr explizit als eine besondere Maßnahme genannt. Die Veranstalter haben – unabhängig von Größe der Teilnehmeranzahl- für eine hinreichende Lüftung zu sorgen: durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung wie bisher.
Großveranstaltungen, Kitas und Schulen
Für alle Großveranstaltungen drinnen wie draußen ist nun 2Gplus vorgeschrieben. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf 1 Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen.
- Die Verordnung sieht die gleichen nachweisgebundenen Zugangsregelungen und sonstigen Beschränkungen auch für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmern unter freiem Himmel vor. Eine Zulassung darf hier jedoch bis zu 75 Prozent der Personenkapazität erfolgen, mit einer Obergrenze von 25.000 Personen. Die Pflicht, personalisierte Tickets auszustellen, entfällt.
- Messen sind ohne weitere Begrenzung der Besucheranzahl zulässig. Die Besucher unterliegen nunmehr generell der sogenannten 3G-Regelung. Im Innenbereich der Messen gilt jedoch auch in den nächsten zwei Wochen noch eine FFP2-Maskenpflicht beim Stehen und Gehen.
- Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens lässt eine Öffnung dieser Einrichtungen noch nicht zu.
- Es bleibt unverändert bei den bisherigen Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben, gemeint sind Schlacht- und Zerlegebetriebe sowie für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind.
- In der Kindertagespflege und bei Jugendfreizeiten entfallen zukünftig die bisherigen Datenerhebungs- und Dokumentationspflichten der Kindertagespflegeperson. Außerdem wird – wie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens auch – die bisherige Beschränkung der Teilnehmerzahl (50 Personen) aufgehoben. Die bis zum 23. Februar 2022 geltenden Bestimmungen werden darüber hinaus im Wesentlichen inhaltlich unverändert übernommen.
- In der Kindertagesbetreuung gilt weiterhin eine Testpflicht für Kinder ab drei Jahren. Sie müssen sich dreimal wöchentlich vor dem Besuch der Einrichtung zu Hause testen (lassen). Davon ausgenommen sind schulpflichtige Kinder, die ein Hortangebot nutzen (sie werden bereits im Schul-Zusammenhang getestet). Das gilt allerdings nur für die tatsächliche Schulzeit. Während der Schulferien gilt auch für diese Kinder die Kita-Testpflicht (dreimal wöchentlich). Personen, die nicht zum Kita-Personal gehören, die Einrichtung aber betreten wollen, müssen auch weiterhin einen aktuellen Negativ-Test vorlegen (ausgenommen Rettungsdienste u.ä.). Neu ist allerdings, dass Erziehungsberechtigte und andere Personen, die ein Kind nur kurz bringen oder abholen wollen, keinen Testnachweis mehr vorlegen müssen.
- Auch im Schulbereich wird langsam und schrittweise gelockert: Bis zum 04.03.2022 müssen sich alle Schüler weiterhin an jedem Tag, an dem sie in die Schule kommen, zu Hause testen (ausgenommen „Geboosterte“). Ab Montag, 07.03.2022, wird dann aber (verpflichtend) nur noch dreimal wöchentlich getestet. Tritt in einer Lerngruppe ein Verdachtsfall auf, greift dann (ab 07.03.2022) wieder das ABIT-Verfahren, bei dem sich ALLE Schüler dann an fünf Schultagen hintereinander täglich testen müssen. Das „anlassbezogene intensivierte Testen“ (ABIT) kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt. Zunächst muss auch im Unterricht am Platz weiter (mindestens) eine medizinische Maske getragen werden.
- Es bleibt bei der bisherigen Regelungsstruktur zu Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Es erfolgt allerdings die Klarstellung, dass die bisher aufgeführten Personen verpflichtet sind, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
- Unverändert bleiben die Regelungen für Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.
- Das gleiche gilt für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
- Das Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 19. März 2022 ist vorgesehen. Während der Geltungsdauer auch dieser Corona-Verordnung erfolgt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots und unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen eine stetige Überprüfung der in dieser Verordnung enthaltenen infektionsbegrenzenden Schutzmaßnahmen.
Zum 4. März 2022 kommt es zu der bereits skizzierten Anpassung der präventiven Maßnahmen. Diese ergeben sich aus Übersicht zum Download. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. März 2022 bleibt jedoch bei einer sich deutlich verschärfenden Pandemielage jederzeit möglich.
Abschließend sei noch einmal auf die ausdrücklichen Warnungen des Expertenrates der Bundesregierung aus der 6. Stellungnahme vom 13. Februar 2022 hingewiesen: Zu bedenken bleibe, so der 19:1-Beschluss, dass im Rahmen etwaiger Öffnungsschritte ungeimpfte und ältere Menschen mit einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen einbezogen werden können. Diese Gruppen trügen das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und müssten geschützt werden. Die Niedersächsische Landesregierung fordert deshalb alle Bürger weiter zu umsichtigem und eigenverantwortlichem Handeln beim Infektionsschutz auf.
Es gilt ausschließlich der Wortlaut der Corona-Verordnung.
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