Neue „Absonderungs-Verordnung“ für Niedersachsen

Neue „Absonderungs-Verordnung“ für Niedersachsen

Am Sonnabend, 7. Mai, tritt in Niedersachsen eine Änderung der „Absonderungs-Verordnung“ – allgemeinsprachlich Quarantäneverordnung –  in Kraft. Die Landesregierung Niedersachsen setzt damit die Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert-Koch-Institutes zu den Regeln für Isolation und Quarantäne um.

Die Isolationsdauer für nachweislich positiv getestete Personen wird im Regelfall zukünftig auf fünf Tage verkürzt, sofern die Betroffenen mit Ablauf der Frist mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. „Darüber hinaus empfehlen wir allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, ihre Isolation erst nach einem negativen Schnelltest zu beenden“, erklärt Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Damit gehen Sie auf Nummer sicher und schützen Ihre Mitmenschen vor einer unbemerkten Ansteckung.“ Offen dabei ist, welche Corona-Symptome für die Feststellung der Symptomfreiheit gemeint sind.

Pflegepersonal gesondert geregelt

Für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach Ende der Isolation nach fünf Tagen neben der Symptomfreiheit die Vorlage eines negativen Testergebnisses (POC-Schnelltest oder PCR-Test) verpflichtend. Dieser Testnachweis ist der Arbeitsstelle vor Dienstantritt vorzulegen. „In diesen besonders sensiblen Bereichen ist es geboten, die Schutzanforderungen hochzuhalten, um Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftige zu schützen“, so Behrens.

Kontakte keine Quarantäne mehr

Aufgaben bei positivem Schnelltest – Grafik: MS Niedersachsen

Die Pflicht zur Quarantäne für enge Kontaktpersonen wird im Zuge der Verordnungsänderung aufgehoben. Nach Kontakt zu einer infizierten Person wird jedoch dringend empfohlen, sich für fünf Tage selbst zu testen und die eigenen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren. Für Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, die enge Kontaktpersonen geworden sind, besteht die Pflicht, sich täglich vor Dienstantritt bis zum fünften Tag zu testen. Ministerin Behrens: „Angesichts unserer guten Impfquote, den vergleichsweise milden Krankheitsverläufen durch die Omikron-Varianten und der damit verbundenen Entlastung des Gesundheitssystems können wir diese Anpassungen im Umgang mit COVID in der derzeitigen Lage gut vertreten.“

PCR-Tests bleiben

Ungeachtet der neuen Regelungen hält Niedersachsen weiterhin daran fest, dass positive Antigentestergebnisse mittels PCR-Testung betätigt werden müssen. Die Absonderungs-Verordnung enthält darüber hinaus nun auch eine Pflicht für die Anbieter von Teststellen, positiv getestete Personen über die Pflicht zur Absonderung und der Durchführung einer PCR-Testung zu informieren.

Die geänderten Regeln gelten von Sonnabend an auch für Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Isolation oder Quarantäne befinden.

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