Neue Allgemeinverfügung der Region Hannover ab 15. Juli 2021

Mit einer neuen  Allgemeinverfügung reagiert die Regionsverwaltung auf den Anstieg der Corona-Inzidenzzahl im Regionsgebiet nach Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 an drei aufeinander folgenden Tagen. Deshalb erlässt die Region Hannover für das gesamte Gebiet der Region Hannover eine daraufhin angepasste Allgemeinverfügung. Nun gelten ab dem 15.07.2021 die Schutzmaßnahmen der Corona-Verordnung (VO) für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt.

Neue Regelung für die Region Hannover
Region erlässt neue Allgemeinverfügung – Foto: JPH

Private Zusammenkünfte sind nur mit höchstens 10 Personen unabhängig von der Zugehörigkeit zu Haushalten, oder den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig.

Für Personen, die sich während der jeweiligen Marktöffnungszeiten auf einem Wochenmarkt aufhalten, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Sitzungen und Besuche

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit nur sitzendem Publikum haben eine Personengrenze von 500. Es besteht Genehmigungspflicht bei höherer Personenanzahl und es gilt das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum gilt eine Personengrenze von 100 sowie Genehmigungspflicht bei höherer Personenanzahl. Zudem gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Bei Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mindestens zeitweise stehendem Publikum ist zulässig mit einer Personengrenze von 500. Genehmigungspflicht besteht bei höherer Personenanzahl und es gilt das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Für Sitzungen und Zusammenkünfte, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind besteht die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes. Es gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Bei Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie von Kinos ist nur sitzendes Publikum zulässig. Es gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Der Verzehr von im Rahmen dieser Veranstaltung üblichen Lebensmitteln und Getränken ist am Platz zulässig,

Touristik und Gastronomie

Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft sind nur unter freiem Himmel zulässig. Für Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft, Freilichtmuseen, Parks und Gärten gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Es sind Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen.

Die Inzidenzzahl steigt in der Region wieder – Grafik: JPH

Bei touristischen Schiffs- und Kutschfahrten besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als Fahrgast der touristischen Schiffs- und Kutschfahrt. Das Abstandsgebot darf nur dann unterschritten werden, wenn jeder Fahrgast das negative Ergebnis eines Tests oder einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt und im geschlossenen Fahrgastbereich auch dann eine medizinische Maske trägt, wenn er einen Sitzplatz eingenommen hat.

Auf touristischen Busreisen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten und Verlassen sowie während des Aufenthalts im Fahrzeug. Für die Fahrgäste eine Testpflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesennnachweises, die Einhaltung des Abstandsgebots im Fahrzeug, soweit die Zahl der Fahrgäste dies zulässt. Die Klimaautomatik des Fahrzeugs ist während der Nutzung auf Dauerventilation einzustellen.

Die Beherbergung von Personen, die nicht über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, haben mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen.

In der Gastronomie besteht eine Begrenzung der Personenanzahl bei privaten Feiern mit geschlossenem Personenkreis auf 100. Für private Feiern mit geschlossenem Personenkreis gilt eine Testpflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesennnachweises. Auch das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sidn zu beachten, wobei sich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Außenbewirtschaftung auf einen Aufenthalt in geschlossenen Räumen beschränkt.

In Diskotheken, Clubs, Bars und ähnlichen Einrichtungen gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität des Betriebs nicht überschreiten.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 15.07.2021 in Kraft. Es gilt ausschließlich der Wortlaut der Originalverordnung.

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