Neue Allgemeinverfügung der Region Hannover ab 4. Juni 2021
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover eine weitere Allgemeinverfügung, die der derzeitige Infektionslage angepasst ist. Die 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover hat den Wert von 35 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten. Ab dem 04.06.2021 entfallen deshalb zahlreiche Schutzmaßnahmen der Corona-Verordnung. Diese Allgemeinverfügung tritt am 04.06.2021 in Kraft.
Treffen in öffentlichem Raum
- Die besonderen Regeln für Gottesdienste; Gesangsverbot entfällt,
- Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; sind nur mit sitzendem Publikum zulässig. Die Personengrenze steigt auf 500 statt 100, gegebenenfalls ist nach Genehmigung eine höhere Personenzahl von bis zu 30 Prozent der Plätze möglich, der Abstand von 1,5 Metern darf gegebenenfalls unterschritten werden,
- Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit zeitweise stehendem Publikum ist zulässig. Die Personengrenze beträgt 100, gegebenenfalls kann nach Genehmigung auch eine höhere Personenzahl anwesend sein.
- Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel; zeitweise stehendes Publikum zulässig, Personengrenze von 500, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl, Testpflicht ab 250 Personen,
- Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie von Kinos sind zulässig bei Wegfall der Testpflicht.
- Für Gedenkstätten entfällt die Beschränkung der Personenkapazität auf 75 Prozent.
- Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen ohne Test betreten werden, auch wenn nicht ausschließlich Einrichtungen unter freiem Himmel vorhanden sind.
Kultur und Freizeit
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen unterleigen nicht mehr der Begrenzung auf 75 Prozent der Personenkapazität.
- Bei touristischen Schiffs- und Kutschfahrten entfällt die Testpflicht, keine Änderung dazu gibt es allerdings bei touristischen Busreisen.
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen haben nun eine Öffnungsmöglichkeit mit Hygienekonzept.
- Übernachtungen und Gastronomie
- Beherbergungsbetriebe benötigen ein Hygienekonzept, es fallen die Regelungen über Schwimmbäder und Saunen weg, ebenso wie die Kapazitätsgrenze von 80 Prozent
- Für die Gastronomie entfällt die Testpflicht und die Sperrfrist sowie der Beschränkung der Personenkapazität. Private Feiern mit geschlossenem Personenkreis bis zu 100 Personen sind möglich.
- Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen haben nun die Öffnungsmöglichkeit mit Beschränkung auf 50 Prozent der Besucherkapazität und mit Testpflicht.
- Im Einzelhandel erfolgt der Wegfall der Testpflicht und die Beschränkung der Anzahl der Kunden pro Verkaufsfläche,
- Körpernahe Dienstleistungen sind ohne Testpflicht möglich, wenn eine medizinische Maske nicht getragen werden kann. Für die Beschäftigten entfällt die Testpflicht.
- Bei Jugendfreizeiten fällt die Testpflicht weg.
Kitas und Schulen
- In den Kindertageseinrichtungen fällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Hort weg.
- Für Schulen entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts in den Sekundarbereichen I und II,
- Es besteht für die Schulen auch keine Verpflichtung zur Einrichtungen für einen Test
Sport
- Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen ist mit einer unbeschränkten Personenbeschränkung von mehr als 30 Personen möglich. Auch die Personenbeschränkung pro Quadratmeter sowie der Testpflicht entfällt, Kontaktsport ist möglich und die Duschen und Umkleiden dürfen öffnen.
- Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel ist ohne Personenbeschränkung von mehr als 30 Personen sowie der Personenbeschränkung pro Quadratmeter, Öffnung von Duschen und Umkleiden wieder möglich.
Es gilt grudnsätzlich der Wortlaut der Allgemeinverfügung.
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