Neue Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Maskenpflicht – Kitas und Schulen ausgenommen

Neue Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Maskenpflicht – Kitas und Schulen ausgenommen

Die Region Hannover hat für ihr gesamtes Gebiet eine neue Allgemeinverfügung erlassen.

1. Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.

Diese Verpflichtung gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, wobei die Verwendung physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas nicht von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske befreit.

Die Verpflichtung gilt nicht, sobald und solange die Person einen Arbeitsplatz eingenommen hat, das Abstandsgebot zu jeder anderen Person eingehalten wird und eine regelmäßige Belüftung des Raumes gewährleistet ist. Die Verpflichtung gilt zudem nicht, soweit die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2 oder gleichwertig nicht zulässt.

2. Abweichend gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus auch beim Besuch von Kantinen, Cafeterien und Mensen, die der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Studenten der jeweiligen Einrichtung dienen, soweit sich diese in geschlossenen Räumen befinden. Während des Verzehrs von Speisen und Getränken darf die Maske abgenommen werden.

3. Abweichend gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus auch für die Mitfahrenden in privat oder beruflich genutzten Kraftfahrzeugen, wenn die Personen in dem Fahrzeug mehr als einem Hausstand angehören. Diese Verpflichtung gilt dann jedoch nicht für die Fahrer.

4. Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus gilt zudem auf gemeinschaftlich genutzten Flächen in geschlossenen Räumen von Mehrfamilienhäusern mit mindestens vier Parteien – insbesondere Eingangsbereiche, Flure, Aufzüge, Treppenhäuser, Wasch- oder Trockenräume, Fahrradschuppen. Die Verpflichtung gilt nicht, soweit die Art der Nutzung, wie insbesondere körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2 oder gleichwertig nicht zulässt.

5. Für Einrichtungen der Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und Schulen gilt diese Allgemeinverfügung nicht.

Für die Regelungen der Ziffern 1 bis 4 gelten die Ausnahmen für private Räume und Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr entsprechend. Während des Verzehrs von Speisen und Getränken darf die Maske abgenommen werden.

6. Die Betreiber sowie verantwortlichen Personen haben in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche auf die Pflichten nach den Ziffern 1 bis 3 hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken. 7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 14.01.2022 in Kraft. Sie gilt bis zum 10.02.2022.

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