Kabinett bringt geändertes Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetzes in Landtag ein
Das Kabinett hat am Dienstag, 18.12.2018, beschlossen, den Entwurf des geänderten Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) in den Landtag einzubringen. Dem vorangegangen war die Verbandsanhörung. Mehr als 30 Verbände und Organisationen waren um ihre Stellungnahmen gebeten worden, mehr als 20 gaben dem Sozialministerium ihre Rückmeldungen.
Die Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind,
– den Schutz von Sonn- und Feiertagen zu erhöhen: Öffnungen an staatlich anerkannten Feiertagen sowie am 27. Dezember, so er auf einen Sonntag fällt, sind nicht mehr zugelassen,
– rechtliche Klarheit zu schaffen: Damit die Kommunen mehr Rechtssicherheit haben, wird ausdrücklich in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen, dass Gemeinden und Städte einen Sachgrund für eine Sonntagsöffnung angeben müssen,
– ein transparentes Verfahren von Antragsstellungen einzuführen: Gemeinden und Städte sind verpflichtet, vorliegende Anträge und erteilte Zulassungen öffentlich bekanntzugeben – unter Nennung des betroffenen Sonntags, des Grundes und des Gebietes. Außerdem wird ihnen eine Jahresplanung als Steuerungsinstrument ermöglicht.
Bei der Ausgestaltung des nun beschlossenen Gesetzentwurfes seien die – zum Teil widerstreitenden – Positionen der Verbände und Organisationen berücksichtigt worden, erklärte Sozialministerin Reimann. „Unser Hauptaugenmerk liegt auf dem Schutz der Beschäftigten und ihrer Familien. Dieser hat für mich Priorität, weshalb wir ausdrücklich die Sonntagsöffnungszeiten nicht ausweiten und die Sonntagsruhe wahren. Gleichzeitig haben wir die Interessen des Handels und den Wunsch nach Gestaltungsspielraum, aber auch nach eindeutigen rechtlichen Regelungen im Blick. Mit dem überabeiteten Gesetzentwurf haben wir all diese unterschiedlichen Anliegen zusammengeführt und bringen nun eine ausgewogene Gesetzesvorlage in den Landtag ein“, so Dr. Carola Reimann. Im Ergebnis sieht der Gesetzentwurf folgende Öffnungen an Sonntagen vor, wenn Sachgründe dies rechtfertigen:
- vier Sonntagsöffnungen im Jahr für das gesamte Gemeindegebiet – verteilbar auf das gesamte Gemeindegebiet oder auf einzelne Ortsbereiche,
- zusätzlich zwei Sonntagsöffnungen pro Gemeinde für verschiedene Ortsbereiche,dabei jedoch maximal vier Sonntagsöffnungen für einen Ortsbereich und maximalacht Sonntagsöffnungen in Ausflugsorten.
- Außerdem kann zusätzlich eine Sonntagsöffnungfür eine einzelne Verkaufsstelle zugelassen werden, zum Beispiel bei einem Jubiläum.
Sozialministerin Reimann: „Die Gesetzesnovelleist ein ausgewogener Kompromiss zwischen Arbeitnehmer- und Händlerinteressenund gibt den Kommunen eine sichere Rechtsgrundlage.“
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