Corona-Änderungsverordnung – Ab Sonnabend und Montag weitere Lockerungen
Es ist sommerlich warm und immer mehr Aktivitäten und Begegnungen können unter freiem Himmel stattfinden. Bereits dieser Umstand führt zu einem sich weiter fortsetzenden Rückgang der Zahl der täglichen Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Hinzu kommt, dass inzwischen mehr als die Hälfte aller Menschen in Niedersachsen mindestens einmal geimpft ist, 29 Prozent in Niedersachsen sind vollständig geimpft.
Gleichzeitig aber ist die deutlich ansteckendere Delta Variante auf dem Vormarsch. Es ist erklärtes Ziel aller Verantwortlichen, ihre wohl leider nicht zu verhindernde expansive Ausbreitung möglichst zeitlich zu strecken. Es geht darum, Zeit zu gewinnen, um möglichst viele Menschen zweitimpfen zu können, bevor die Delta-Variante auch in Deutschland und in Niedersachsen zur dominierenden Variante wird. Alle zugelassenen Impfstoffe bieten auch einen sehr guten Schutz gegen diese Mutation des Virus. Impfen im Wettlauf gegen die Delta-Variante – das ist auch für Niedersachsen die Devise. Während dieses Wettlaufs gilt es vorsichtig zu bleiben, nicht zu viel zu riskieren, nach wie vor zumindest einige Leitplanken einzuziehen für Begegnungen zwischen Menschen. Das soll mit der am Freitag verkündeten Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung geschehen, die mit einer einzigen Ausnahme am Montag, 21. Juni 2021, in Kraft tritt.
Vorgezogen auf den heutigen Sonnabend wird der Wegfall der Begrenzung der Kontaktbeschränkungen auf drei Haushalte. In allen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten sind bereits an diesem Wochenende Treffen von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zulässig, also 10 aus 10 (zuzüglich vollständig geimpfter und genesener Personen sowie dazugehörender Kinder unter 14 Jahren).
Am Montag, 21. Juni 2021, treten dann neben einer Härtefallklausel für nur lokal begrenzt steigende Fallzahlen insbesondere die sechs neuen Paragraphen in Kraft. Sie bilden den rechtlichen Rahmen für Landkreise und Kreisfreie Städte mit einer Inzidenz bis einschließlich 10. Reduziert werden in diesen Regionen die Schutzmaßnahmen im Bereich der Zusammenkünfte, der Veranstaltungen, der touristischen Angebote und der Beherbergung, der Gastronomie und im Bereich der Wochenmärkte.
Im Bereich der Wochenmärkte entfällt zusätzlich zu den am vergangenen Dienstag avisierten Änderungen (siehe Sehnde-News) bei einer Inzidenz unter 10 die Pflicht, eine Maske zu tragen. Neu ist auch, dass auf Einzelhandelsparkplätzen die Maskenpflicht bis zu einer Inzidenz von 35 entfällt.
Neu aufgenommen wurde in die Corona-Verordnung auch eine Übergangsregelung für alle Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz schon seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Werktagen bei bis zu 10 liegt. Eine gesonderte Allgemeinverfügung muss nicht zuvor erlassen und öffentlich bekannt gegeben werden. Diese Landkreise und kreisfreien Städte sind jedoch verpflichtet, eine solche Allgemeinverfügung baldmöglichst nachzuholen. Ebenfalls neu ist, dass das bisherige Verbot des Übernachtens zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen unabhängig von der Inzidenz komplett entfällt.
Zu den neuen Änderungen in der Corona-Verordnung Ministerpräsident Stephan Weil: „Die Infektionszahlen in Niedersachsen befinden sich in einem deutlichen Abwärtstrend – landesweit verzeichnen wir heute eine 7-Tage-Inzidenz von 5,8 und nur noch 7 Landkreise und kreisfreie Städte liegen über der Marke von 10. Darüber hinaus ist mehr als die Hälfte der Niedersächsinnen und Niedersachsen mindestens einmal gegen das Corona-Virus geimpft. Deshalb können wir die bisherigen Einschränkungen im Miteinander wieder stärker lockern. Bei aller Freude müssen wir aber auch weiterhin vorsichtig bleiben – die Pandemie ist leider längst nicht vorbei. Die Delta-Variante breitet sich derzeit in Europa aus und wird auch an uns nicht vorbeigehen. Deshalb müssen wir uns alle gemeinsam weiterhin sehr verantwortungsbewusst verhalten, um die erfreuliche Entwicklung nicht aufs Spiel zu setzen.“
Die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen
1. Private Zusammenkünfte
In Regionen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10 werden Lockerungen der Kontaktbeschränkungen vorgenommen. Private Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, oder mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht der Pflicht zum Test. Hiermit werden mit entsprechenden Tests Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, und mehr auch im privaten Rahmen wieder möglich.
2. Sitzungen und Zusammenkünfte
Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.
Wenn mehr als 25 Personen drinnen oder mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von einem Meter ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
3. Dokumentation bei Veranstaltungen
In diesem Zusammenhang sei auf die Neuregelung hingewiesen: Danach sind zukünftig Datenerhebungen und Dokumentationen für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen durch den Veranstalter notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen teilnehmen. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und schnell erkennen und durchbrechen zu können.
4. Touristische Angebote und Beherbergungen
Es werden neue Regelungen für touristische Angebote und Beherbergungen in Landkreisen und kreisfreien Städten getroffen, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt. Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften sind uneingeschränkt zulässig. Die Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt
Für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten geregelt, ist ein Hygienekonzept notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten.
Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. (= Wahlmöglichkeit). Die Masken- und Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.
Bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über infektionsschützende Maßnahmen.
5. Gastronomie und Beherbergungen
Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.
Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
In Clubs und Discotheken müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.
6. Wochenamarkt
Kunden und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen.
7. Zusätzliche Regelungen
Es werden neue Kontaktbeschränkungen für Landkreise und kreisfreie Städte geregelt, in denen die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10, aber nicht mehr als 35 beträgt. Hier sind Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten möglich (also bis zu 10 aus 10). Eine Sonderregelung gilt für Großfamilien, sodass ein Treffen mit mehr als 10 Personen möglich bleibt, wenn ein Haushalt mehr als neun Personen beinhaltet. Es ist dann ein Treffen mit den Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts möglich.
Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht in die Personenbegrenzung mit einberechnet. Dies gilt auch für dazugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Eine weitere Person ist zudem zulässig, soweit sie „Dritte“ im Sinne des Umgangsrecht mit einem Kind ist. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 35 wird auf Parkplätzen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs und Kundenverkehrs zugänglich sind, aufgehoben.
Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen während des Betriebs einer Diskothek oder eines Clubs ausüben, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist von kommendem Montag an nicht mehr untersagt. Anderweitige gesetzliche Regelungen, insbesondere die der Straßenverkehrsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes, bleiben unberührt.
Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung.
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