Düngeverordnung: Karten für „Rote Gebiete“ liegen vor

Auf Basis der im September im Bundesrat verabschiedeten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) weisen die Bundesländer derzeit die nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete neu aus. Das Kabinett hat am Dienstag, 22.12.2020, dem Entwurf der Ausweisung der nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete in Niedersachsen zugestimmt. Somit ist die Neufassung der „Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO)“ zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Die Verbandsbeteiligung dauert sechs Wochen. Anschließend werden die Stellungnahmen gesichtet und bewertet. Danach soll die Freigabe durch das Kabinett erneut eingeholt werden und anschließend kann die rechtskräftige Veröffentlichung der Verordnung erfolgen. Damit wird im März 2021 gerechnet.

Ministerin Otte-Kinast begrüßt, dass rechtzeitig Klarheit herrscht – Foto: CDU Stadtverband Sehnde

Mit dem vom Kabinett freigegebenen Entwurf liegen nun auch die rund 1800 Karten für die sogenannten „Roten Gebiete“ in Niedersachsen zur Verbandsbeteiligung vor. „Rechtzeitig zur Hauptdüngesaison werden wir Klarheit haben“, sagte Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast.

Bei der Neuausweisung der roten Gebiete wurden die Vorgaben der AVV umgesetzt. Der Anteil der roten Gebiete (Gebietskulisse Grundwasser) an der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Niedersachsen hat sich auf zirka 30 Prozent – vorher etwa 39 Prozent – verkleinert. Die nitratsensiblen Gebiete umfassen nun eine landwirtschaftliche Fläche von rund 796 000 Hektar. Damit hat sich die Fläche im Vergleich zur bestehenden Kulisse um rund 245 000 Hektar verringert. Der Grünlandanteil in diesen Gebieten liegt nunmehr bei unter drei Prozent – vorher rund 20 Prozent. Die phosphatsensiblen Gebiete – nur Seen-Einzugsgebiete – in Niedersachsen umfassen weiterhin rund 1,3 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche oder knapp 35 000 Hektar. Da die Anforderung zur Ausweisung der phosphatsensiblen Gebiete damit nur teilweise umgesetzt wird, gelten ab dem 1. Januar 2021 außerdem für den Bereich der Fließgewässer landesweit erweiterte Abstandsauflagen an den Gewässern, so wie es die Auffangregelung der Düngeverordnung vorschreibt. Bis zur endgültigen Verordnung im März 2021 gilt auch für die „grünen Grundwasserkörper“ ab 1. Januar 2021 die Auffangregelung.

Die Abgrenzung der Flächen erfolgte in einem dreistufigen Verfahren, dem in den ersten beiden Schritten insbesondere die wasserwirtschaftliche Bewertung und die Messwerte der Grundwassermessstellen zugrunde lagen. Im dritten Schritt wurden Emissionsdaten berücksichtigt.

Der Mineraldüngereinsatz in der Landwirtschaft ist deutlich gesunken. Ministerin Otte-Kinast hob hervor, dass das im nächsten Nährstoffbericht klar zu erkennen sein werde. In ganz Niedersachsen wurde der Stickstoffsaldo – also Düngung über den berechneten Bedarf gemäß Düngeverordnung hinaus – von 80 000 Tonnen in den letzten Jahren auf nahezu null gesenkt.

Aufgrund neuer Forderungen der EU-Kommission kommen erstmals auch Teilflächen innerhalb der nach der Wasserrahmenrichtlinie als unbelastet eingestuften Grundwasserkörper hinzu. Dies ist immer dann der Fall, wenn an einzelnen Messstellen  Schwellenwertüberschreitungen und Messstellen mit steigendem Trend über 37,5 Milligramm Nitrat je Liter auftreten (rote Messstellen in grünen Grundwasserkörpern). Die Berechnungen und Modellierungen werden durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Umweltministerium erstellt.

Protestaktionen von Erfolg gekrönt? – Foto: JPH

Das Umweltministerium hat gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Grundwassermessstellen einer Funktionsprüfung unterzogen. Im ersten Schritt wurden hier die „roten Messstellen“ überprüft.  Diese Prüfung hat ergeben, dass 94,5 Prozent der „roten Messstellen“ für die Ausweisung geeignet sind. Insgesamt 14 Messstellen werden jedoch als nicht geeignet bewertet und wurden daher bei der Ausweisung der Gebietskulisse Grundwasser nicht mehr berücksichtigt. Hierdurch sind im zweiten der oben genannten drei Schritte zur Ausweisung rund 92 000 Hektar aus der Kulisse herausgenommen worden. „Die von uns angeschobene Überprüfung hat gezeigt, dass der weit überwiegenden Mehrheit der Messstellen eine Funktionstüchtigkeit bezüglich der Erfassung der Nitratwerte bescheinigt werden kann. Die wenigen Messstellen, für die hier ein Zweifel besteht, haben wir jetzt aus der Betrachtung herausgenommen. Somit baut die Ausweisung der Kulisse auf belastbar festgestellten Nitratkonzentrationen im Grundwasser auf“, so Umweltminister Lies.

Fachliche Fragen der Landwirtschaft zum Thema Ausweisung sollen künftig von einer zentralen Ansprechstelle bearbeitet und geklärt werden; diese wird von den Fachbehörden unterstützt. Hat ein Landwirt Probleme mit einer Messstelle, findet er dort kompetente Hilfe und Beratung. „Wir nehmen den Balanceakt zwischen wirtschaftlichem Ertrag und Natur- und Artenschutz fest in den Blick – und gehen damit ganz konsequent weiter auf dem Niedersächsischen Weg.“

Die Binnendifferenzierung soll zukünftig von dem aktuellen hydrogeologisch und hydraulischen Verfahren auf ein Regionalisierungsverfahren umgestellt werden. Die Umsetzung soll von einem Begleitgremium unterstützt werden, das aus den Fachbehörden sowie Vertretungen der Landwirtschaft und der Wasserwirtschaft zusammengesetzt sein soll.

Welche zusätzlichen Maßnahmen sollen in den „Roten Gebieten“ gelten?

  • Verpflichtende Anlage einer Untersaat auf Maisflächen bei einem Erntetermin nach dem 1. Oktober und nachfolgender Sommerung
  • Erhöhung Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu Hackfrüchten (ausgenommen Kartoffeln) und Mais um 10 Prozent.
  • Zusätzlich bleibt die Verpflichtung zur Einarbeitung innerhalb einer Stunde bestehen.

In den eutrophierten Gebieten sieht der Entwurf folgende drei Maßnahmen vor:

  • Reduzierte P-Düngung auf hoch und sehr hoch versorgten Standorten, ausdifferenziert nach Humusgehalt des Standortes
  • Höhere Gewässerabstände
  • Verlängerung der P-Sperrfrist um vier Wochen

Diese flächenbezogenen Maßnahmen sollen in beiden Gebietskulissen durch betriebliche Meldepflichten flankiert werden.

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