Keine Osterfeuer in diesem Jahr zulässig
Öffentliche Veranstaltungen mit Osterfeuern sind aufgrund der Pandemielage und der allgemeinen Kontaktbeschränkungen in Niedersachsen auch in diesem Jahr leider nicht zulässig. Darauf weisen die zuständigen Niedersächsische Ministerien.
Bei öffentlichen Osterfeuern handelt es sich typischerweise um Veranstaltungen mit einer größeren Zahl von Personen und diese eben deshalb nicht zulässig. Bedauerlicherweise ist die Gefahr, sich mit den hochansteckenden und gefährlichen Varianten des Corona-Virus anzustecken, auch in einer im Freien zusammenkommenden Gruppe groß. Auch die zu Sonntag in Kraft getretene Corona-Verordnung lässt hier diesbezüglich keine Ausnahmen zu. Im Gegenteil: In der Zeit vom 2. April bis zum Ablauf des 5. April 2021 sind ohnehin jegliche Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die Personen das Abstandsgebot einhalten.
Feuerschalen nur in bestimmten Bereichen
Das Umweltministerium weist darauf hin, dass der private Betrieb von Feuerschalen und Feuerkörben erlaubt ist, solange sie mit geeignetem Brennmaterial betrieben werden. Natürlich gelten auch hier die gängigen Kontaktbeschränkungen vor Ort. Das Verbrennen von Grünschnitt, also alle pflanzlichen Abfälle, bleibt auch in Feuerschalen und ähnlichen Behältnissen weiter verboten.
Zusammenkünfte nach Regeln
Für alle – auch privaten – Zusammenkünfte gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen nach der Corona-Verordnung. So ist in Regionen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz unter 100 eine Zusammenkunft nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt, Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren sind nicht einzurechnen.
In sogenannten Hochinzidenzkommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 sind nur Zusammenkünfte von Personen eines Haushalts mit einer weiteren Person zulässig. Hier werden Kinder bis sechs Jahre nicht mitgezählt.
Ausgangssperren beachten
Zudem ist darauf zu achten, ob die örtlich zuständige Behörde eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erlassen hat. Dies kann ab einer Inzidenz von 100 erfolgen, ab einer Inzidenz von 150 soll es erfolgen.
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