Minimale Änderungen an der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Minimale Änderungen an der Niedersächsischen Corona-Verordnung
Am Mittwoch greifen die Änderungen zur Corona-Verordnung - Foto: MAH

Noch ist die Winterzeit mit der dann erwarteten Corona-Welle gestartet, doch die Landesregierung von Niedersachsen hat bereits mit der Fortschreibung der Corona-Verordnung vorgebaut. Sie tritt am 31.08.2022 in Kraft und verlängert die aktuelle Geltungsdauer bis zum 30 September 2022.

Die Sommerwelle ist glücklicherweise abgeflacht, die Zahl der mit Corona im Krankenhaus oder gar auf der Intensivstation zu behandelnden Fälle ist aktuell vergleichsweise niedrig, viele Krankheitsverläufe sind moderat. Aber es bleibt dabei: Corona ist keine Grippe, tagtäglich sterben Menschen an einer COVID-19-Infektion, viele haben lange unter Nachwirkungen zu leiden. Aus diesen Gründen hält die Niedersächsische Landesregierung die bisherigen Basis-Schutzmaßnahmen nach wie vor für geboten.

Mit der heute in Kraft tretenden Änderungsverordnung erfolgt deshalb eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 30. September 2022. Inhaltlich ändert sich kaum etwas, es handelt sich eher um formale Änderungen. Diese finden sich in den folgenden Bereichen:

  • Testung – Aktualisierung einer Fundstelle für die jüngste Änderung der bundesrechtlichen Testverordnung sowie eine Änderung der Angabe der Website für gelistete Selbsttests und Anpassung an den Wortlaut der Absonderungsverordnung.
  • Anpassung der Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – Konkretisierung der Regelungen über Testverpflichtungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (nur in Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt).
  • Ergänzung der Überschrift „Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege“ um die Worte „ambulante Pflegedienste“ zur leichteren Orientierung
  • Ordnungswidrigkeiten Folgeänderungen.
  • Verlängerung des Geltungsdatums der Verordnung bis zum 30. September 2022.
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