Neue Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung in Kraft
Wer sich nicht an die vorgeschriebenen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hält, muss künftig mit deutlich höheren Bußgeldern als bislang rechnen. Der entsprechend aktualisierte Bußgeldkatalog ist Am Donnerstag, 27.08.2020, in Kraft getreten.
Schutz muss durchgesetzt werden
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in Niedersachsen ebenso wie in weiten Teilen des Bundesgebiets. Diese besorgniserregende Entwicklung kann nur gestoppt werden, wenn sich die gesamte Gesellschaft an die notwendigen Auflagen hält. Nach wie vor bittet die Landesregierung alle Niedersachsen um Einhaltung der Abstands-, Hygiene- und Mund-Nasen-Schutzregeln. Nur so können eine Rücknahme von Lockerungen verhindert und die Ressourcen des Gesundheitssystems geschont werden.
Mehr Kontrollen
Die allermeisten Menschen halten sich an die Regeln, dafür herzlichen Dank! In den vergangenen Wochen haben Ordnungskräfte und Polizeibedienstete intensive Informations- und Aufklärungsarbeit geleitest. Es kommt aber immer mal wieder zum Fehlverhalten Einzelner, das zu Neuinfektionen und Corona-Ausbrüchen führen kann. Diese Verstöße gegen die Corona-Verordnung gilt es zu ahnden. Der neue Bußgeldkatalog bietet den niedersächsischen Kommunen eine Orientierung, wie mit Verstößen gegen die Verordnung umgegangen werden soll. Für die Kontrolle und die Verhängung von Bußgeldern sind die Ordnungsämter der Kommunen zuständig ̶ hilfsweise die Polizei.
Die neuen Möglichkeiten
Hier sind einige Beispiele der neuen Tabelle vorgestellt. Die genaue Höhe des Bußgeldes liegt im Ermessen der jeweiligen Ordnungskräfte.
Verstoß | Bußgeld |
Fehlende Mund-Nasen-Bedeckung in Bereichen, in denen sie vorgeschrieben ist | 100 bis 150 Euro pro Person |
Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der Abstandsregelungen oder des Abstandsgebotes | 100 bis 400 Euro pro Person |
Zusammenkunft oder Ansammlung von mehr als 10 Personen oder zwei Hausständen im öffentlichen Bereich | 150 bis 400 Euro für jede beteiligte Person |
Hochzeitsfeiern, standesamtlichen Trauungen, Jubiläen, Taufen etc. mit mehr als 50 Personen | 300 bis 3.000 Euro für die Veranlasserin/ den Veranlasser |
Besuche von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen | 150 bis 400 Euro für jede Besucherin/ jeden Besucher |
Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der Quarantänepflicht bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses nach Einreise aus einem Risikogebiet | 500 bis 3.000 Euro für jede ein- oder rückreisende Person |
Fehlende Kontaktaufnahme zur
zuständigen Behörde nach der Einreise |
150 bis 2.000 Euro für jede ein- oder rückreisende Person |
Besuch von Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen vor dem Ablauf des 31.10.2020 | 150 bis 400 Euro für jede beteiligte Person |
Durchführung von Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, vor dem Ablauf des 31.10.2020 | 3.000 bis 20.000 Euro für die Veranstalterin/ den Veranstalter |
Bemessung des Bußgeldes
Der Bußgeldkatalog nennt Rahmensätze für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die Festlegung des konkreten Bußgeldes erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem zu berücksichtigen
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
- ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
- ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
- die Uneinsichtigkeit der Täterin oder des Täters,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters sowie
- vorangegangene festgestellte Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die Verordnung.