Neue Normalität: Land Niedersachsen aktualisiert Corona-Verordnung zum 22.06.2020

Die niedersächsische Landesregierung hat am Freitag, 19.06.2020, die neuen Corona-Regelungen nach der 5. Stufe des Corona-Fahrplanes bekanntgegeben. Nachfolgend sind die aktuellsten Verordnungstexte, die zum Umgang mit der Corona-Epidemie in Niedersachsen mit Wirkung vom 22.06.2020 ergangen sind, aufgeführt. Den vollen Wortlaut gibt es auf der Internetseite der Landesregierung zum nachlesen. Die neue „Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ finden Sie online hier.

Weitergehende Rückkehr in die Lebensbereiche

Das gesellschaftliche Leben wird weiter freigegeben – Foto: JPH

Die neuen Vorschriften ermöglichen in vielen Bereichen eine Rückkehr des gesellschaftlichen Lebens mit dem Bewusstsein, dass das Virus noch nicht besiegt ist. Notwendig bleibt die gesellschaftliche Übereinkunft, dass jede und jeder Einzelne für sich und seine Mitmenschen Verantwortung übernimmt. So appelliert die Verordnung zwar weiterhin daran, persönliche Kontakte auf ein unbedingt erforderliches Mindestmaß zu beschränken. Zugleich weitet sie aber die Möglichkeiten aus, sich in der Öffentlichkeit zu treffen. Dies ist zukünftig mit zwei Haushalten oder in einer Gruppe mit bis zu 10 Personen zulässig. Somit werden auch Treffen mit mehreren Freunden wieder möglich.

Hier die wichtigsten Neuerungen

Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht:

  • Jede Person ist weiterhin dazu angehalten, physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • In der Öffentlichkeit ist ein Treffen zwischen zwei Haushalten, sowie in einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen möglich.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin dort zu tragen, wo Abstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können. Pflicht ist sie insbesondere beim Einkaufen und in Bussen und Bahnen. Auch an kulturellen Veranstaltungen kann nur mit Mund-Nasen-Bedeckung teilgenommen werden.
  • Chöre und Bläserensembles dürfen ihre Proben im Freien abhalten, müssen aber die üblichen Daten aller Teilnehmenden dokumentieren.

Soziales:

  • Kleinere Ferienfreizeiten sind wieder möglich: Ab Montag können Kinder- und Jugendgruppen im  Rahmen der Jugendarbeit nach Paragraph 11 SGB VIII mit maximal 16 Personen in einer Jugendherberge oder einer anderen Gruppeneinrichtung Veranstaltungen durchführen und auch übernachten.
  • In Tagespflegeeinrichtungen nach Paragraph 2 Abs. 7 NuWG wird der Notbetrieb beendet. Mit entsprechendem Hygienekonzept dürfen alle Plätze wieder belegt werden. Soweit eine volle Belegung im Rahmen des Hygienekonzeptes nicht möglich ist, entscheidet die Leitung der Einrichtung darüber, welche Personen die Leistungen in Anspruch nehmen dürfen.
  • Auch in Behindertenwerkstätten können wieder mehr Personen zur Arbeit kommen. Drei Viertel der Plätze dürfen wieder belegt werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht mehr durchgängig, aber überall dort getragen werden, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Quarantäne:

„Normalbetrieb“ in Kitas soll anlaufen – Foto: JPH

Die Regeln für die Ein- und Rückreise aus dem Ausland nach Niedersachsen sind entsprechend der Bund-Länder-Absprachen vereinheitlicht worden. Künftig gilt keine generelle Quarantänepflicht mehr, sondern nur noch in den Fällen, in denen ein Ausreiseland durch das Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen wurde.

Schulen und Kindertagesstätten:

  • Ab dem 22. Juni sind neben Zeugnisübergaben auch Verabschiedungen und Einschulungsfeiern wieder möglich. Dies sind emotional sehr wichtige Veranstaltungen, die für den weiteren Weg der Kinder und jungen Erwachsenen eine hohe Bedeutung haben. Mögliche Elemente einer Feierstunde können Grußworte und Videobotschaften, abgespielte Musik, digitale Präsentationen und Ähnliches sein.
  • Schulsport soll wieder möglich sein: kontaktlos, mit Abstand und unter Beachtung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere der Sportgeräte Dafür bekommen die Schulen ein eigenes schulsportliches Hygienekonzept wie es mit Umkleiden und Duschen geht, welche Sportarten angeboten werden könne, was drinnen, was aber auch besser draußen geht.
  • Theateraufführungen, Filmvorführungen, Vortragsveranstaltungen, Projektwochen und vergleichbare Veranstaltungen sind zulässig. Ebenso Fahrten zu außerschulischen Lernorten, sofern sie lediglich einen Tag dauern. Wichtig bleibt nach wie vor, dass dies alles in kleinem Rahmen stattfinden muss, konkret: Innerhalb der festen Lerngruppe.
  • Ab dem 22. Juni 2020 sollen zudem Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen wieder öffnen und allen Kindern einen Betreuungsplatz anbieten. Der eingeschränkte Betrieb sieht ein Betreuungsangebot für alle Kinder vor, die in der jeweiligen Kindertageseinrichtung bereits einen Betreuungsplatz haben. Bei der Ausgestaltung des Angebotes müssen sich die Einrichtungen an den Vorgaben des Kultusministeriums orientieren.

Tourismus:

Busreisen sind zulässig – Foto: JPH
  • Mit der fünften Stufe schafft die niedersächsische Landesregierung auch im Bereich Tourismus weitere Lockerungen. Ferienwohnungen und -häuser, Campingplätze und Bootsanleger können ab dem 22. Juni sowohl ohne die bisherige Wiederbelegungsfrist als auch ohne eine Auslastungsbeschränkung vermietet werden. Außerdem können – analog zu den gelockerten Kontaktbeschränkungen – bis zu zehn Personen gemeinsam ihren Urlaub in einer Parzelle auf einem Campingplatz oder in einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus verbringen – unabhängig davon, ob sie aus einem Hausstand kommen oder nicht.
  • Auch für Hotels in Niedersachsen fällt ab dem 22. Juni die Auslastungsbeschränkung von 80 Prozent weg. Die Hotels können also wieder alle Zimmer gleichzeitig belegen. Nach wie vor müssen die Betreiber allerdings ein Hygienekonzept vorlegen und die Hygieneauflagen beachten.
  • In Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Bildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sind Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger wieder bis zu einer Gruppengröße von 16 Personen zulässig. Dabei müssen die Abstandsregeln beachtet werden.
  • Die Auflagen für touristische Busreisen werden ebenfalls gelockert. So muss während des Aufenthalts im Bus nicht zu jeder Zeit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und nicht jede zweite Sitzreihe freigehalten werden. Ab dem 22. Juni gilt, dass die Abstände soweit möglich eingehalten werden müssen. Ein Mund-Nase-Schutz muss trotzdem während des gesamten Aufenthalts im Bus getragen werden. Diese Regelungen gelten nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben und durch Niedersachsen führen. Hier gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
  • Analog zu den gelockerten Kontaktbeschränkungen können jetzt auch bis zu zehn Personen, die auch aus mehreren Hausständen kommen können, gemeinsam ein Restaurant besuchen. Außerdem muss es zwischen den Tischen in Restaurants, Bars und so weiter keinen Mindestabstand von 2 Metern mehr geben. Allerdings bleibt ein Mindestabstand zwischen Personen unterschiedlicher Gruppen Pflicht.
  • Mit Blick auf die Zeit nach dem 31. August können die Behörden vor Ort in Niedersachsen ab dem 22. Juni Planungen für Messen genehmigen. Ob die Messen dann letztendlich stattfinden, ist abhängig vom aktuellen Infektionsgeschehen. Die Landesregierung möchte den Beteiligten so aber eine gewisse Planungssicherheit geben. Das Gleiche gilt für Kongresse und gewerbliche Ausstellungen, außerdem für Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen.

Kultur:

Theater, Kino und Oper sind wieder möglich – Foto: JPH
  • Kulturelle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind wieder möglich. Dies gilt unter anderem für Kulturzentren, Theater und Opernhäuser, aber auch für Kinos.
  • Für den Besuch gelten unter anderen folgende Auflagen: Es dürfen maximal 250 Besucherinnen und Besucher teilnehmen. Die Besucherinnen und Besucher müssen während der Veranstaltung sitzen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen Besucherinnen und Besucher außerdem eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher sind zu dokumentieren.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern bleiben bis mindestens Ende Oktober untersagt. Damit setzt Niedersachsen einen Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 17.06.2020 um.

Sport:

  • Mit der Verordnung können wieder Zuschauerinnen und Zuschauer zu den Amateur-Sportveranstaltungen in Niedersachsen kommen. Bei kleinen Sportveranstaltungen und Turnieren sowie dem Training können bis zu 50 Personen zuschauen, wenn sie dabei einen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Darüber hinaus, also ab 50 Personen, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet werden kann. Insbesondere müssen dann alle Zuschauerinnen und Zuschauer sitzen und ihre Kontaktdaten abgeben.
  • Die Höchstgrenze beträgt 250 Zuschauerinnen und Zuschauer. Für Profisportveranstaltungen gilt auch in Niedersachsen weiterhin, dass die Anwesenheit von Zuschauerinnen und Zuschauern nicht erlaubt ist.

Neben allen Lockerungen dürfen wir eines nicht vergessen: Das Virus ist noch da und es ist noch nicht mit Medikamenten zu besiegen. Daher gilt nach wie vor:

  • Abstandhalten von 1,5 Meter zu Personen, die nicht dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören
  • Mund-Nase-Bedeckung dort tragen, wo das Abstandhalten nicht möglich ist, so in Bussen und Bahnen, Supermärkten und Geschäften, kulturelle Veranstaltungen
  • Hygiene beachten, also sehr häufiges Händewaschen, Nieshygiene, Desinfektion
Ab jetzt kann die App heruntergeladen werden – Logo: BMinGes

Es ist nach wie vor eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, dem Corona-Virus weiterhin keinen Raum zu geben und Infektionsketten möglichst schnell zu kappen. Daher bleibt es für alle Menschen in Niedersachsen Pflicht und Verantwortung, Abstände und Hygieneregeln einzuhalten und beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Am gesellschaftlichen Leben in Restaurants und Kneipen, in Kinos und bei Veranstaltungen kann nur teilnehmen, wer seine Kontaktdaten dokumentieren lässt.

Zur Nachverfolgung beitragen kann auch die Corona-App der Bundesregierung, die man seit Mitte der Woche herunterladen kann. Mittels der App können Kontakte einer mit dem Virus infizierten Person schneller informiert und so die Infektionskette nachhaltig unterbrochen werden. Die Landesregierung wirbt dafür, sich diese App herunterzuladen und beim Kampf gegen das Virus mitzuhelfen. Es wird in diesem Zusammenhang betont, dass die App maximalen Datenschutzanforderungen genügt und die Privatsphäre der Menschen vollumfänglich wahrt. Sie kennt weder Namen, Telefonnummer noch Standort des Benutzers. Daten werden ausschließlich dezentral auf dem Handy gespeichert und sind nicht nachverfolgbar.

Noch ein Hinweis: Ein Herunterladen der Corona-Warn-App führt nicht dazu, dass Dokumentationspflichten in Gasstätten und bei Veranstaltungen entbehrlich werden. Das Notieren der eigenen Kontaktdaten bleibt unbedingt notwendig.

 

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