Wesentliche Änderungen der niedersächsischen Corona-Verordnung
Ab Montag, 25.01.2021, gelten in Niedersachsen weitere Corona-Vorgaben der Landesregierung für das Land. Eine Verordnung der Region ist derzeit noch offen – die Landesverordnung ist jedoch schon gültig.
- Demnach dürfen sich nur noch drei Personen aus zwei Hausständen treffen. Nicht eingerechnet werden dabei die dazugehörigen Kinder bis zum Alter von drei Jahren, wenn eine Betreuungsperson bei den drei Erwachsenen dabei ist. Kinder, die älter sind, zählen als eigenständige Person. Für Scheidungskinder und sogenannte Patchworkfamilien gelten ebenso Ausnahmen wie für Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuungsperson benötigen. Auch Beerdigungen sollen davon ausgenommen werden.
- Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist jetzt in die Entscheidung der Kommunen gestellt. Dabei soll die Einschränkung mit dem Mittelpunkt der Wohnung des Bürgers gelten und die 15 Kilometer von dort aus berechnet werden. Ausgenommen werden die Wegstrecken zum Arztbesuch, zur Arbeit und zum Besuch von pflegebedürftigen Angehörigen.
- Der Präsenzunterricht an Schulen fällt weitgehend aus und wird durch Distanzunterricht ersetzt. Die Präsenzpflicht für Grundschüler ist nun ebenso aufgehoben wie für die Förderschulen und Tagesbildungszentren. Ausnahme bleiben bisher nur die Abschlussklassen.
- Kitas, Krippen und Horte gehen vollständig in die Notbetreuung. Dabei sind nur kleine Gruppen vorgesehen. In Krippen sind nur acht Kinder unter drei Jahren zugelassen, in den Kindergärten dürfen die Gruppen maximal 13 Kinder umfassen. Kinder bis zur Einschulung müssen keine Maske tragen, die Betreuer jedoch, wenn sich die Abstände nicht einhalten lassen.
- Lebensmittelgeschäfte aller Arten Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken und Reformhäusern, Drogerien dürfen weiter öffnen. Allerdings sind hier sogenannte medizinische Masken vorgeschrieben. Betriebe mit körpernahen Angeboten, also Friseure, Kosmetikstudios, Tattoo-Läden, Massagepraxen, bleiben weiterhin zu. Erforderliche Behandlungen dürfen jedoch erfolgen. Medizinische Ergo- und Physiotherapien, Logopädiemaßnahmen und Fußpflegen dürfen starten.
- Eine Person, die sich in einem geschlossenen Raum eines Betriebs oder einer Einrichtung, in dem vor diesem Raum gelegenen Eingangsbereich, auf einem zugehörigen Parkplatz oder während der jeweiligen Marktöffnungszeiten auf einem Wochenmarkt aufhält oder ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder eine dazugehörige Einrichtung nutzt, zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege ausübt oder als Kundin oder Kunde bekommt, muss eine medizinische Maske tragen. Dabei sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil nicht zulässig. Von dieser Regelung sind nur Fahrer und Fahrerinnen während der Fahrt ausgenommen. Gleiches gilt für zulässige Veranstaltungen.
- Zulässige Veranstaltungen von öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen dürfen rechtlich vorgeschriebene Sitzungen ab. Sie dürfen sie dazu in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Dabei müssen alle Beteiligten allerdings das Abstandsgebot einhalten.
- Ist zu erwarten, dass eine Veranstaltung von zehn oder mehr Personen besucht wird, so hat der Veranstalter die örtlich zuständigen Behörden mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung über die Art, den Ort, den Zeitpunkt und den Umfang der Veranstaltung zu informieren. Es sei denn, es bestehen zwischen den betreffenden Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie den örtlich zuständigen Behörden bereits Absprachen über die Durchführung von Veranstaltungen und erforderliche Informationen dazu. Während der Veranstaltungen haben die Teilnehmer medizinische Masken – OP- und FFP2-Masken – zu tragen.