„Section Control“ auf der B 6 bei Laatzen ist nach Eilverfahren abzuschalten
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am Dienstag, 12.03.2019, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einer Klage stattgeben, mit denen der Antragsteller und Kläger, ein Rechtsanwalt aus der Region Hannover, verlangt hatte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen der von ihm gefahrenen Fahrzeuge durch die neue „Section Control“ Geschwindigkeitsmessung auf der B 6 zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen vorzunehmen.
Durch diese „Section Control“ werden die Fahrzeugkennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 Kilometer entfernten Ausfahren aus der Überwachungsstrecke gelöscht werden, wenn der Fahrer sich an die vorgegebene Geschwindigkeit gehalten hat, bedarf es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts für deren Erfassung – und zwar sowohl im sogenannten Treffer- (zu schnell) als auch im Nichttrefferfall (korrekt) – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control“ sich noch im immerhin scharfen „Probebetrieb“ befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand.
An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier, weshalb das Land Niedersachsen eine solche Ermächtigung vermutlich vorsorglich in das neue „Polizeigesetz“ aufgenommen hat. Ob allerdings eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt die Kammer im Urteiol offen. Jedenfalls ist zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existent.
Der Antragsteller und Kläger muss einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines „Probebetriebes“ von „Section Control“ hinnehmen. Der Staat ist auch nicht zwingend auf „Section Control“ angewiesen, so das Gericht. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise vornehmen. Das Land Niedersachsen kann allerdings hinsichtlich des Eilverfahrens in die Beschwerde gehen. Die 7. Kammer hat im Klageverfahren die Berufung zugelassen. Eine Entscheidung darüber haben die Vertreter des Landes Niedersachsen aber noch nicht entschieden.
Offen ist außerdem, ob die gemessenen und daraufhin mit einem Bußgeldverfahren belegten Fahrer nun gegen die Strafe klagen können, denn das war nicht Gegenstand des Verfahrens.
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