Südschnellweg: Bauprojekt im Einklang mit dem geltenden Recht

Die Region Hannover hat in dem jetzt ausliegenden Planfeststellungsbeschluss für die Erneuerung des Südschnellwegs in Hannover die Zulässigkeit des Bauvorhabens bestätigt. Die vom Bauträger, der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, vorgelegten Fachgutachten, in Abstimmung mit den zuständigen Umweltbehörden, wurden dazu ebenso untersucht und bewertet, wie die gewählte Straßenbreite: Sie entspricht mit 25 Metern dem kleinsten Querschnitt, der nach den geltenden Richtlinien noch zulässig ist.

Fahrbahnquerschnitt erforderlich
Daten und Fakten zum Südschnellweg gibt es im Factsheet – Faltblatt

Der gegenwärtige Fahrbahnquerschnitt von 14,5 Metern stammt aus den 1950er Jahren und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Auffahrunfälle, Unfälle im Längsverkehr etwa beim Überholen zeigen, dass die Fahrspuren zu schmal sind und Lenkungenauigkeiten bereits zu Fahrzeugkollisionen führen können. Es ist überdies bisher nicht möglich, auf dem Südschnellweg eine Rettungsgasse zu bilden. Liegengebliebene Fahrzeuge müssen auf der Fahrbahn stehen bleiben, weil Seitenraum zum Abstellen fehlt.

Auf den Südschnellweg Hannover in seinem gegenwärtigen Zustand sind die „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen“ anzuwenden. Sie finden Anwendung, wenn die Verkehrsbelastung bei über 30 000 Kraftfahrzeugen pro Tag liegt. Derzeit wird die Schnellstraße von zirka 45 000 Fahrzeugen pro Tag genutzt. Prognostiziert werden über 50 000 Fahrzeuge im Jahr 2030. Bei so hohen Verkehrsbelastungen entspricht die Anlage eines Standstreifens der Richtlinie.

Radweg separat zu betrachten

In der öffentlichen Diskussion über den Neubau des Südschnellweges ist die Anlage eines straßenbegleitenden Radwegs Thema. Dem steht entgegen, dass der Südschnellweg im gegenwärtigen Zustand als Kraftfahrstraße eingestuft ist, was die Nutzung durch Radfahrer ausschließt. Aus Sicht der Region Hannover ist in diesem Punkt aber eine Lösung abseits des Straßenkörpers in Form einer Anschlussplanung möglich, die jedoch von einem anderen Planungsträger als dem Bund erstellt werden müsste.

Ersatzpflanzungen nicht im Hochwassergebiet

Die zahlreichen Eingriffe in den Baumbestand beziehungsweise generell in Natur und Landschaft wurden fachgerecht bilanziert und werden vollständig ausgeglichen, stellt die Region Hannover in ihrem Planfeststellungsschluss weiter fest. Da in einem Überschwemmungsgebiet Neupflanzungen – insbesondere von Bäumen – nur eingeschränkt zulässig sind, ist die waldrechtliche Kompensation zum großen Teil außerhalb Hannovers vorzunehmen.

Die Brücke ist nur noch begrenzte Zeit tragfähig – Foto: JPH

Auch alle anderen Umweltbelange, etwa den Schutz der Gewässer, des Grundwassers, des Bodens, nicht zuletzt der menschlichen Gesundheit hat die Landesstraßenbaubehörde in Fachgutachten ausführlich untersuchen und bewerten lassen. Die Analysen und Ergebnisse sind in teils jahrelanger Zusammenarbeit mit den Fachbehörden erarbeitet worden und in die Planung eingeflossen.

Keine Verweigerungsgründe

Fazit der Planfeststellungsbehörde: Es waren keine zwingenden Versagungsgründe gegeben, so dass die Region Hannover gehalten war, den Plan mit Auflagen festzustellen. Eine ablehnende Entscheidung wäre nach Auffassung der Region aus verwaltungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

Hintergrund der Planung

Der Südschnellweg ist Teil des Fernstraßennetzes, das die Innenstadt von Hannover umgibt. Als Hauptverkehrsachse im Süden Hannovers, über die drei Bundesstraßen gebündelt verlaufen (B 3, B 6 und B 65), ist er von sehr hoher Bedeutung. Vier von neun Brücken im Verlauf weisen inzwischen so hohe Tragfähigkeitsdefizite auf, dass Ersatzneubauten erforderlich sind. Im Bereich Hildesheimer Straße und Willmerstraße werden die B 3, B 6 und B 65 in einem innerstädtischen Tunnel verlaufen.

Die B 65 wird als Tunnel unter der Hildesheimer Straße geführt – Foto: JPH

In einem Planfeststellungsverfahren wird über die Zulässigkeit der Planung entschieden. Es wird überprüft, ob eine ausreichende Planrechtfertigung vorliegt und ob die durch das Bauvorhaben betroffenen unterschiedlichen Belange – zum Beispiel Naturschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, verkehrliche Aspekte – in der Planung entsprechend berücksichtigt und ausreichend untereinander und gegeneinander abgewogen wurden.

Gegen den Beschluss kann bis einen Monat nach Ende der Auslegungsfrist am 10. November 2021, so er nicht den Betroffenen direkt zugestellt wurde, Klage beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg erhoben werden.

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