Urteil wegen versuchten Mordes in Uetze
Die Strafkammer 1 des Landgerichts Hildesheim hat am Dienstag, 29.06.2021, einen 42-jährigen Mann wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde – aufgrund dieser zum Nachteil seiner Schwägerin begangenen Tat – seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Übrigen wurde der Angeklagte wegen des Vorwurfs der versuchten Tötung seiner Ehefrau freigesprochen.
Der Angeklagte ist nach den Feststellungen der Kammer am 13.12.2020 gegen 5 Uhr zur neuen Wohnung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau in Uetze gekommen, um diese zu töten. Nachdem seine Frau ihn verlassen und sodann mit dem Umzug aus dem Frauenhaus in eine eigene Wohnung die Trennung noch weiter manifestiert hat, wollte der Angeklagte, dem von der Frau auch ein seinen Vorstellungen entsprechendes Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind verweigert wurde, seine „Ehre“ wiederherstellen.
Vor Ort habe der Angeklagte dann versucht, durch verschlossene Türen zu seiner Frau zu gelangen, wobei dann die herbeigerufene Schwester der Ehefrau kam und ihn zu beruhigen versuchte. Nach weiteren Androhungen der Tötung seiner Ehefrau schoss der Angeklagte seiner Schwägerin schließlich aus kurzer Distanz mit einer Schusswaffe in das Gesicht, wobei das Projektil an der Wange ein- und an der rechten Ohrmuschel austrat, sodass eine starke Blutung einsetzte. Nach der Urteilsbegründung des Gerichtes wählte der Angeklagte die Schwägerin spontan anstelle seiner Ehefrau als Opfer zur Wiederherstellung der verletzten Ehre aus. Weitere Versuche zu schießen scheiterten aber aufgrund einer Funktionsstörung der Waffe.
Die Kammer ging bei ihrer Entscheidung von dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe aus, weil der Angeklagte seine persönliche Reputation über das Leben der Geschädigten und insgesamt bei seinem Auftreten auch über das Wohl seiner Ehefrau und seines Kindes gestellt hat. Aufgrund des Alkohol- und Kokainkonsums des Angeklagten zum Tatzeitpunkt war eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und dass bei der Geschädigten erhebliche Tatfolgen festzustellen waren. Die Einlassung des Angeklagten, der Schuss habe sich versehentlich gelöst, sah die Kammer als widerlegt an.
Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung der Ehefrau hat die Kammer den Angeklagten freigesprochen, da insoweit noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung festgestellt werden konnte, weil der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt zu der Frau vorgedrungen war.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung entsprechend des späteren Urteils beantragt, jedoch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren bei gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für angemessen erachtet. Die Verteidigung sah keinen Tötungsvorsatz und beantragte eine Verurteilung von höchstes vier Jahren sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat Gelegenheit, innerhalb einer Woche das Rechtsmittel der Revision einzulegen.
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