Kein „Notgeschäftsführer“ für Hannover 96 – kommt Marcus Mann?

Kein „Notgeschäftsführer“ für Hannover 96 – kommt Marcus Mann?
Nur mit einem unterschriftsberechtigten Geschäftsführer kann eine Lizenz beantragt werden - Foto: JPH/Archiv

Die Lizenz des Zweitligavereins Hannover 96 ist in Gefahr. Seit dem entschiedenen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof, bei dem dieser den amtierenden Geschäftsführer Martin Kind abgesetzt und damit die Vakanz an der Spitze der Lizenzabteilung geschaffen hatte, ringt man im paritätisch zwischen Stammverein (eV) und Profiabteilung besetzten Aufsichtsrat um die Anstellung eines neuen Geschäftsführers.

Dabei verlangt der eV einen Geschäftsführer, der sich bedingungslos zu der 50+1 Regelung bekennt und sich an die Weisungen der eV-Seite gebunden fühlt. Die Kapitalseite – also die Sales und Service GmbH & Co KG – mit Hauke Jagau und Gregor Baum als Vertreter und die eV-Seite mit Sebastian Kramer (Vorsitzender eV) und Ralf Nestler (Vorsitzender des Aufsichtsrates Management GmbH) blockieren sich im Aufsichtsrat der zuständigen Management GmbH gegenseitig. Nun ist aber am 17. März der Lizenzantrag bei der DFL abzugeben und dafür wird ein bestellter Geschäftsführer zur Unterschrift zwingend benötigt. Dem Vorschlag der Kapitalseite, Marcus Mann nun dazu zu ernennen, hat die Vereinsseite bisher nicht zugestimmt.

So kann Hannover 96 durch die Blockade im Aufsichtsrat der dafür zuständigen Management GmbH derzeit keinen Geschäftsführer vorweisen. Damit ist die Lizenz in Gefahr. Deshalb hatte sich die Sales & Service GmbH & Co KG an das Registergericht des Amtsgerichts Hannover gewendet, um die Bestellung eines „Notgeschäftsführers“ zu erwirken. Das hat das Amtsgericht aber am Montag, 03.03.2025, abgelehnt.

Keine Notwendigkeit für gerichtliches Eingreifen

Nach Auffassung des Registergerichts sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht gegeben, da kein dringender Fall für die Bestellung eines solchen vorliegt. Ein Grund ist nur dann gegeben, wenn innerhalb einer angemessenen Frist die Gesellschaftsorgane nicht selbst in der Lage sind, den Mangel zu beseitigen oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde.

Martin Kind sucht noch den Geschäftsführer, den es laut Mutterverein schon geben soll – Foto: JPH/Archiv

Denn die Bestellung eines Notgeschäftsführers stellt einen schwerwiegenden hoheitlichen Eingriff dar. Darunter sind aber nach Auffassung des Gerichts die Differenzen nicht subsumiert. Insbesondere hat die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 29) nicht die Funktion, bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft anstelle der jeweiligen Gesellschaftsorgane für die Handlungsfähigkeit und somit Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu sorgen.

„Nach dem Gesellschaftsvertrag obliegt die Bestellung von Geschäftsführern dem Aufsichtsrat. Dieser ist besetzt und grundsätzlich in der Lage, Beschlüsse zu fassen“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. „Dies umfasst auch die zeitnahe Bestellung eines Geschäftsführers, der die Unterzeichnung und Einreichung der Lizensierungsunterlagen veranlassen kann.“ Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass trotz der Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft – insbesondere im Hinblick auf die übereinstimmenden wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten – eine diesbezügliche Einigung bis zum 15.03.2025 möglich ist. Somit war eine Regelung durch das Registergericht nicht erforderlich.

Weiterer Weg

Das Urteil des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde binnen eines Monats beim OLG Celle möglich. Nach Angaben der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom Dienstag hat die Kapitalseite dies am Dienstag auch bereits getan. So entscheidet jetzt das Oberlandesgericht Celle über den weiteren Weg.

Das Urteil des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde binnen eines Monats beim OLG Celle möglich. Nach Angaben der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom Dienstag hat die Kapitalseite dies am Dienstag auch bereits getan. So entscheidet jetzt das Oberlandesgericht Celle über den weiteren Weg.

Verein Hannover 96 meldet Lösung

Nach Angaben von Hannover 96 e. V. in einer Pressemiteilung auf dessen Internetseite arbeite man „permanent auf eine Geschäftsführerbestellung hin. Als Resultat daraus konnten sich alle vier Mitglieder des Aufsichtsrats der Hannover 96 Management GmbH auf eine Person einigen, die die besten Voraussetzungen für die Übernahme der Geschäftsführung mitbringt.“

Seit letzter Woche liegt demzufolge ein bereits vom Kandidaten sowie den Vertretern des Muttervereins (eV) unterschriebener Dienstvertrag vor, der nur noch die Unterschriften der beiden Aufsichtsratsvertreter der Kapitalseite benötigt. Ein Name dazu wird in der Pressemitteilung jedoch nicht genannt.

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