Nutzung von Sporthallen und in privaten Sportanlagen im Gebiet der Stadt Sehnde

Seit Montag, 25.05.2020, ist landesweit die Nutzung von Sporthallen grundsätzlich unter Einschränkungen wieder möglich. Die Stadt Sehnde öffnet ihre Sporthallen ab Mittwoch, 03.06.2020, wieder für die Vereine unter folgenden Auflagen:

  • Die Teilnehmenden der Übungseinheiten sind von den Übungsleitern schriftlich zu erfassen.
  • Es ist nur eine kontaktlose Sportausübung zulässig. Dies gilt auch für Ballsportarten.
  • Zwischen allen Personen muss stets ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden.
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, müssen nach jeder Übungseinheit erfolgen. Die Stadt Sehnde stellt als Eigentümerin der Sporthallen in den Regieräumen Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher zur Benutzung zur Verfügung.
  • Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume, ausgenommen Toiletten, bleiben gesperrt.
  • Beim Zutritt und Verlassen von Sportanlagen sind Warteschlangen zu vermeiden. Auch hier sind die Abstandsregeln einzuhalten.
  • Zuschauer und Zuschauerinnen sind ausgeschlossen. Die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainer und Betreuer, ist auf das erforderliche Minimum zu reduzieren.
  • Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung eins Mindestabstandes von zwei Metern betreten und genutzt werden.
In den Hallen der Stadt Sehnde darf wieder gespielt werden – Foto: JPH

Die Stadt Sehnde behält sich in Abhängigkeit der Entwicklung des allgemeinen Infektionsgeschehens sowohl eine  Verschärfung als auch eine Lockerung der beschriebenen Maßnahmen und im ungünstigsten Fall eine erneute Schließung der Hallen ausdrücklich vor.
Ebenfalls seit dem 25.05.2020 ist auch in privaten Sportanlagen, wie Schießständen und ähnlichem, die Sportausübung wieder gestattet. Gegen eine Nutzung entsprechender – nicht gewerblicher – Sportangebote bestehen seitens der Stadt keine Bedenken. Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume, ausgenommen Toiletten, sowie Gemeinschaftsräume, wie zum Beispiel Schulungsräume, bleiben jedoch auch hier gesperrt.

Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsvorschriften ist vollständig in die Verantwortung der Nutzenden gestellt. Da die Nutzung von Vereinshäusern weiterhin untersagt ist, haben die Vereine hier eigenverantwortlich auf eine strikte Trennung der Nutzungen zu achten.

Betreiber  von gewerblichen privaten Sportanlagen, also Fitnessstudios, Tanzschulen und dergleichen, sind hiervon nicht erfasst. Sie müssen gegebenenfalls auf ordnungsbehördlichem Weg die Öffnung ihrer Anlagen beantragen, da hier andere Voraussetzungen gelten könnten.

Sowohl bei der Nutzung der Hallen als auch der privaten Sportanlagen sind die Leitplanken des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) für den Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben und die dazu ergangenen Regularien der Sportfachverbände  und der jeweiligen Fachverbände zu beachten (siehe gesonderten Bericht der SN). In allen Sportanlagen ist aufgrund der Aerosolbildung auf eine ausreichende Lüftung zu achten.

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