Änderungen in der Corona-Verordnung – Vorsichtige Lockerungen und Tests

Mit der Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung und der niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 6. März 2021 werden für Niedersachsen die Corona-Schutzmaßnahmen umgesetzt. Der Lockdown wird teilweise verlängert.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen moderate Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen, eine Ausweitung der zulässigen körpernahen Dienstleistungen, Terminshopping im Einzelhandel, den Sport und die vorsichtige Öffnung von Gedenkstätten, Museen, Galerien sowie zoologischen und botanischen Gärten. Die Kontaktbeschränkungen gehen in den Landkreisen und kreisfreien Städten je nach Inzidenz unterschiedlich weit. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Rechtlich geregelt werden damit die in Niedersachsen noch ausstehenden Bereiche des zweiten in der MPK vereinbarten Öffnungsschritts sowie die im dritten Öffnungsschritt vorgesehen Maßgaben.

Neue Regelungen für den Lockdown – Foto: JPH

Dies geschieht vor dem Hintergrund einer leider uneinheitlichen und in Teilen Niedersachsens nach wie vor beunruhigenden Infektionslage. Auch der nun schon fünf Monate dauernde Lockdown hat bislang nicht dazu geführt, dass die 50er-Inzidenz landesweit unterschritten werden konnte. Heute liegt die landesweite Inzidenz bei 63,1. in einigen Landkreisen aber noch bei über 100, während andere es bereits auf unter 35 geschafft haben.

Weitere Lockerungen unter 50

Es werden für stabil unter einer Inzidenz von 50 liegende Landkreise und Kreisfreie Städte nur in einigen Bereichen noch weitergehende Lockerungen vorgesehen (Gedenkstätten und Museen, Zoos und botanische Gärten sowie Sport). Ein Einkaufstourismus soll unbedingt verhindert werden. Deshalb wird auch in Regionen mit einer Inzidenz unter 50 auf eine weitergehende Öffnung des Einzelhandels zunächst verzichtet. Im Bereich der Kontaktbeschränkungen sind weitergehende Lockerungen nur in stabil bei beziehungsweise unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen oder kreisfreien Städten vorgesehen. Dies gilt dann jedoch nur für die dort wohnenden Menschen. Es ist dem Ministerpräsidenten und der gesamten Landesregierung bewusst, dass diese unterschiedlichen Regelungen innerhalb Niedersachsens nicht leicht zu erfassen sind.

Keine Lockerung über 100

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen am 8. März 2021 die 7-Tagesinzidenz mehr als 100 beträgt, bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Lockerungen sind dort zunächst nicht möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Landkreise oder kreisfreie Städte zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden müssen. Dies geschieht durch die örtlich zuständigen Behörden, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 Neuinfektionen liegt.

„Wir dürfen leider in Regionen, in denen wir eine 7-Tages-Inzidenz von über 100 haben, kein Risiko eingehen“, so Ministerpräsident Weil. „Mit der jetzt eingeleiteten Ausweitung der Schnelltestangebote und der mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten deutlichen Beschleunigung der Impfungen haben wir in Niedersachsen eine echte Chance, in den nächsten Wochen und Monaten wieder mehr Freiheiten zu genießen und gleichzeitig das Virus unter Kontrolle zu halten.“

Die wesentlichen Neuregelungen in verkürzten Auszügen

Kontaktbeschränkungen

Zukünftig sind in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 Zusammenkünfte von Personen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder dieser Personen werden bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht eingerechnet. Ebenfalls nicht mit eingerechnet werden Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Behutsam noch weiter geöffnet werden können diese Kontaktbeschränkungen für die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen eine niedrige Inzidenz von nicht mehr als 35 besteht. Hier können von den Kommunen im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt Zusammenkünfte von höchstens 10 Personen, die insgesamt drei Haushalten angehören, zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung.

Es findet sich jetzt eine maßvolle Lockerung für Kontakte bei sportlicher Betätigung: Zulässig ist jetzt eine sportliche Betätigung von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten (drinnen und draußen). Sportliche Bewegung ist gerade bei Kindern und Jugendlichen essentiell für die physische und psychische Gesundheit. Deshalb ist auch die Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnden Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig. Dies gilt jedoch nur auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel. Schwimmbäder dürfen jedoch noch nicht geöffnet werden.

Mund-Nasen-Bedeckung

Bei beruflichen Fahrgemeinschaften ist eine medizinische Maske zu tragen.

In den genannten infektionsgeneigten Bereichen muss eine medizinische Maske getragen werden. Alternativ muss überall dort, wo das Tragen einer Maske nicht möglich ist, wenn der Erfolg der Dienstleistung nicht gefährdet werden soll, zuvor ein Schnelltest gemacht werden (etwa bei einer kosmetischen Behandlung im Gesicht oder einer Rasur).

Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung. Die Regelung stellt auch klar, dass im Rahmen einer logopädischen Behandlung eine Maskenpflicht nicht besteht; anderenfalls wäre der Erfolg einer solchen Behandlung nicht gewährleistet.

Testen

Neu eingeführt ist der in anderen Teilen der Verordnung als erforderlich vorgeschriebene Test. Neben den bekannten sogenannten PCR-Tests (Nummer 1) sind auch die PoC-Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung und die Tests zur Eigenanwendung, also die sogenannten Selbsttests (Nummer 2), zugelassen. Die Poc-Antigen-Tests, die zugelassen sind, findet man auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Ein PCR Test ist 24 Stunden gültig, ein Selbsttest 12 Stunden. Ein negativer PCR-Test ist durch die den Test durchführende Stelle zu bestätigen, gleiches gilt auch für den PoC-Antigen-Test. Die Bestätigung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder des Veranstaltungsorts vorgelegt werden.

Die Verantwortlichen in einer nur nach vorherigem Test zu besuchenden Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung müssen den Besucherinnen und Besuchern, die keinen noch gültigen PCR-oder Selbsttest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Dieser wird dann vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts von einer dafür geschulten Person (muss kein medizinisches Fachpersonal sein!) durchgeführt oder beaufsichtigt. Auf Verlangen des Besuchers/der Besucherin muss das Ergebnis und der Zeitpunkt der Testung bestätigt werden.

Zum besseren Verständnis hier ein Überblick über die Bereiche/Konstellationen, in denen ein vorheriger Test verpflichtend vorgeschrieben ist:

  • bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann
  • bei der Entgegennahme einer logopädischen Behandlung
  • Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige vor dem Betreten von Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen, unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen
  • Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, in ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen, tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind
  • Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, wenn die Inzidenzzahl 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, übersteigt
  • Spitzensportlerinnen und -sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung

Schülerinnen und Schüler und ihre Lehrkräfte sollen möglichst mindestens einmal pro Woche einem Schnelltest machen. Dies wird jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen

Bei Einhaltung der vorgeschriebenen begleitenden Schutzmaßnahmen ist es verantwortbar, die in dieser Regelung genannten Einrichtungen (Gedenkstätte, Zoo, botanischer Garten, Museen und Galerien) für den Besucherverkehr wieder zu öffnen. Neben den ohnehin einzuhaltenden Maßgaben (Abstand Hygiene und medizinische Masken) sollen insbesondere das Erfordernis von Terminvergaben, die Begrenzung der Personenzahl auf die Hälfte der möglichen Kapazität und die Pflicht zur Datenerhebung und Dokumentation die erfolgte Öffnung absichern.

Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

Vom Betriebsverbot ausgenommen sind nunmehr auch Museen, Ausstellungen, Galerien, Zoos, Tierparks und botanische Gärten aber auch Bibliotheken und Büchereien. Der Betrieb ist wie auch sonst durch die Einhaltung eines Hygienekonzepts, das unter anderem Maßnahmen zur Steuerung und Begrenzung der Zahl von Personen vorzusehen hat, abzusichern.

Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen bleiben an sich geschlossen. Die sportliche Betätigung allein oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten und die sportliche Betätigung von bis zu 20 Kinder draußen auf und in diesen Sportanlagen ist jedoch zulässig.

Weitere Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe dürfen wieder geöffnet werden. Dies ist nach längerer Schließung einem dringenden Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach diesen Dienstleistungen geschuldet. Die Öffnung erscheint angesichts der in einem Hygienekonzept vorzusehenden Maßnahmen und unter Beachtung der sonstigen Schutzmaßnahmen vertretbar.

Zukünftig dürfen nicht nur Optiker und Hörgeräteakustiker öffnen, sondern auch das Orthopädieschuhmacher-Handwerk und das Handwerk der Orthopädietechnik und auch der Buchhandel.

Das sogenannte Terminshopping im Einzelhandel ist geregelt: Zulässig sind ab dem 8. März 2021 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 pro 100 000 auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer an sich geschlossenen Verkaufsstelle. Dies gilt jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots. In den Geschäftsräumen darf sich jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde mit einer Begleitperson auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Zulässig ist im Übrigen die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art. Auch hierfür ist jedoch eine vorherige Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson notwendig.

Die sichere Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Betriebe und Einrichtungen erfordert flankierende Schutzmaßnahmen. Es ist deshalb für bestimmte Konstellationen eine Testpflicht vorgesehen. Nimmt eine Kundin oder ein Kunde eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege entgegen, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat sie/er das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei ihr oder ihm durch einen Test auszuschließen. Das gleiche gilt bei der Inanspruchnahme einer logopädischen Behandlung. Auch für die dienstleistenden Personen ist auf der Grundlage eines Testkonzepts eine Testpflicht vorzusehen.

Kindertageseinrichtungen

Es soll das Prinzip der strikten Gruppentrennung in den Kindertageseinrichtungen eingeführt werden. Ermöglicht wird die Betreuung aller Kinder im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs (sog. Szenario B). Demnach sind die einzelnen Regelgruppen streng voneinander zu trennen. Dies gilt auch mit Blick auf die Nutzung des Außengeländes.

Für Kindertageseinrichtungen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr starken Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ordnet der Erlass die Betriebsuntersagung an. Zulässig ist hier dann lediglich eine Notbetreuung. Die Größe der Notbetreuungsgruppen richtet sich nach dem überwiegenden Alter der betreuten Kinder. Die Untersagung endet mit dem Eintritt in Szenario B, wenn die 7-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander ununterbrochen unter 100 sinkt.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hortgruppen und sonstigen Gruppen, in denen überwiegend Schulkinder betreut werden, ist angeordnet. Ausgenommen sind lediglich Kinder bis zur Einschulung.

Schulen

Ab dem 15. März 2021 besuchen die Schuljahrgänge 5 bis 7, 12, weitere Förderschulen und berufsbildende Schulen die Schule wieder in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B. Ab dem 22. März 2021 besuchen alle Schuljahrgänge dann wieder die Schule in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Standort der Schule) die 7- Tage-Inzidenz unter 100 beträgt.

In den Kommunen, in denen die Inzidenz bei oder über 100 liegt, kann leider keine Ausweitung des Schulbetriebs erfolgen, hier bleibt es dann bei den bis zum 7. März 2021 geltenden Schulöffnungen.

Heimregelungen

Um auf die gesteigerte Übertragbarkeit von Mutationen des SARS-CoV-2-Viruses zu reagieren, bleibt die Pflicht der Einrichtungen, PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, bereits bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35 in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bestehen.

Hochinzidenzkommunen

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt (= Hochinzidenzkommunen) kann es leider nicht zu weiteren Lockerungen kommen.

In diesen Kommunen sollen grundsätzlich diejenigen Regelungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der neuen Änderungsverordnung galten. Dieser Mechanismus ist grundsätzlich bundesweit abgestimmt und gilt als sogenannte Notbremse im Sinne des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021.

Aber auch Kommunen, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt die 7-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 steigt, können noch zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden.

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