Ohne Martinshorn geht es nicht: Vorrang nur bei Nutzung beider Warnsysteme
Stellen Sie sich vor, nachts um 2 Uhr fährt die Feuerwehr mit lautem Getöse durch die Straßen in Ihrem Wohnort. Sie werden wach. Was denken Sie?
- Hoffentlich können die Feuerwehrleute noch rechtzeitig helfen oder
- Die werden doch nicht zu uns kommen oder
- Sind alle Kinder zu Hause oder
- Müssen die so einen Krach machen und mich in meiner wohlverdienten Nachtruhe stören?!
Werden Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdienst zu einem Einsatz gerufen, zählt jeder Augenblick. Minuten entscheiden oftmals über Leben und Tod, über kleines Feuer oder Großbrand mit riesigem Schaden, leichte Verletzungen oder Lebensgefahr. Deshalb muss auch die Feuerwehr im Schadensfall möglichst schnell am Einsatzort sein. Hierbei helfen ihr die Sonderrechte nach den Paragraphen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung; letztere können jedoch nur in Anspruch genommen werden mit Blaulicht und Martinshorn. Es ordnet an: “Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.” Das Blaulicht allein ist hierfür unzulässig – es gilt nämlich ohne Martinshorn als Kolonnenkennzeichnung.
Martinshorn kein „Selbstzweck“
Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge dürfen auf das Bedürfnis der Nachtruhe keine Rücksicht nehmen, wenn es darum geht, schnell auszurücken, um Menschenleben zu retten, Bürger zu schützen oder Sachwerte zu erhalten.
Diese Dienste werden nur dann alarmiert, wenn eine Notlage vorliegt, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall oder ein Brand mit riesigem Sachschaden. Um die Gefahren abzuwehren, ist höchste Eile geboten – hierfür werden Einsatzfahrzeugen Sonderrechte eingeräumt.
Das Blaulicht allein genügt nicht! Laut Gesetz dient es nur zur Absicherung oder als Kolonnenzeichen.
Gesetzlich sind die Einsatzfahrten mit Sondersignalen “Blaulicht und Martinshorn”, wie schon angesprochen, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den Paragraphen 35 für „Sonderrechte“, und 38 „Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht“ geregelt.
Sicherheit geht vor
Wenn Sie sich die beiden Paragraphen aus der Straßenverkehrsordnung ansehen, wird klar, dass Einsatzkräfte mit Sonderrechten verpflichtet sind, die Sondersignale “Blaulicht und Martinshorn” zugleich einzusetzen, wenn sie das Wegerecht in Anspruch nehmen wollen.
Die Fahrer handeln somit fahrlässig, wenn sie bei einer Einsatzfahrt kein Martinshorn anschalten. Käme es in einem solchen Fall zu einem Unfall, könnten sie auch bei Unverschulden in Haftung genommen werden.
Insbesondere bei gefährlichen Kreuzungen und Streckenführungen, Ampelanlagen oder dichtem Verkehr muss der Fahrer das Einsatzfahrzeug seinen Anspruch auf Sonderrechte
- zur eigenen Sicherheit,
- zur Sicherheit der Mannschaft und natürlich auch
- zur Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer
mit diesen Sondersignalen kenntlich machen. Denn nur so können die Einsatzkräfte möglichst zügig und möglichst sicher die Einsatzstelle erreichen. Das Fahren mit Sondersignalen “Blaulicht und Martinshorn” ist also keine willkürliche Regelung, um die Bevölkerung zu ärgern. Ganz im Gegenteil, es soll vor allem auch Sie als Verkehrsteilnehmer schützen. – Kraftfahrer wie auch Fußgänger. Die frühzeitige Ankündigung eines durchfahrenden Einsatzfahrzeuges soll jedem die Möglichkeit geben, rechtzeitig zu reagieren und so gefährliche Fahrmanöver oder gar Unfälle vorab zu vermeiden. Denn wer rechnet schon nachts um zwei Uhr mit einem tonnenschweren Einsatzfahrzeug, das mit erhöhter Geschwindigkeit zu einem Notfall, Unfall oder Brand, unterwegs ist?
Nicht zum Spaß unterwegs
Und klar ist auch: Einsatzkräfte werden nur dann alarmiert, wenn eine Notlage vorliegt und höchste Eile geboten ist. Das Einschalten der Sondersignale “Blaulicht und Martinshorn” ist also keine freiwillige Angelegenheit, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Und seien wir mal ehrlich: Wenn bei Ihnen ein Notfall vorliegt, sollen die Helfer doch auch schnell, sicher und vollständig bei Ihnen eintreffen – da wird man doch sicher gerne mal kurzfristig wach, weiß sich aber gut beschützt.
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