Vorweihnachtliche Änderungen in der Corona-Verordnung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 10. Dezember 2021 hat die niedersächsischen Schutzmaßnahmen im Bereich der köpernahen Dienstleistungen zumindest teilweise aufgehoben. Am 11. Dezember wurden die ohnehin geplanten sowie die nun nach dem OVG-Beschluss noch hinzugekommenen Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung amtlich veröffentlicht. Die Änderungen traten am Sonntag, 12. Dezember 2021, in Kraft.
Hier nun ein kurzer Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen in der Corona-Verordnung in der Reihenfolge der geänderten Paragraphen:
Zukünftig erfolgt der Wechsel von einer höheren Warnstufe in die nächst niedrige Warnstufe nur dann, wenn neben dem Indikator Hospitalisierung noch mindestens ein weiterer Indikator mit in die Schwellenwerte der niedrigeren Warnstufe absinkt. Damit soll verhindert werden, dass bei einer nach wie vor schwierigen Gesamtlage vorschnell geringere Schutzmaßnahmen gelten, als eigentlich von der Infektionsdynamik oder von der Situation in den Intensivstationen her gerechtfertigt wäre. Zudem würde andernfalls den Bürgerinnen und Bürgern ein Wechsel in eine niedrigere Warnstufe gegebenenfalls eine irreführende ‚Entwarnung‘ suggerieren, während es an sich nach wie vor darum ginge, vorsichtig zu bleiben.
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 gilt eine allgemeine Feststellung der Warnstufe drei für das gesamte Land Niedersachsen. Hierbei handelt es sich um die Regelung der am Freitag vorgestellten Weihnachts- und Neujahrsauszeit. In dieser Phase gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona-Patienten an den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe drei. Hinzu kommt eine Absenkung der zulässigen Personenzahl für private Zusammenkünfte von sonst 50 Personen drinnen auf 25 Personen und von bislang 200 Personen draußen auf 50 Personen.
Grund für die Festschreibung der durch diese zusätzliche Kontaktbeschränkung noch einmal verstärkten Warnstufe 3 ist insbesondere der Versuch, möglichst viele Menschen in Niedersachsen noch mit einer Auffrischimpfung zu versorgen, bevor die Omikron-Variante sich in Niedersachsen weiter verbreitet. Die Geschwindigkeit der Reproduktion der Omikron-Variante soll gegenüber der bisher vorherrschenden Delta-Variante deutlich erhöht sein.
Es soll unbedingt verhindert werden, dass die Infektionszahlen durch eine allzu rasche und unkontrollierte Verbreitung der Omikron-Variante und nach wie vor hohen Fallzahlen mit der Delta-Variante stark ansteigen und es in der Folge zu einer höheren Belastung der Krankenhäuser und insbesondere der Beschäftigten auf den Intensivstationen käme.
Das Sozialministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte müssen dann Anfang Januar 2022 die ab dem 3. Januar 2022 geltende Warnstufe neu feststellen.
Die neue Hotspotregelung gilt für Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen der Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 350 beträgt. Das war am Freitag in keinem einzigen niedersächsischen Landkreis der Fall. Sollte aber in Zukunft in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Neuinfizierteninzidenz die Zahl 350 fünf Werktage lang überschreiten, so muss dort die Warnstufe 3 ausgerufen werden.
Es gilt nunmehr, dass auch in Warnstufe 2 alle Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, nutzen, eine FFP2-Maske (oder eine Maske mit vergleichbarem Schutzniveau) zu tragen haben. Fahrzeugführer sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Für Discotheken, Clubs oder Shisha-Bars ergibt sich aus der spezielleren Regelung, dass auch im Sitzen die medizinische Maske (in Warnstufe 2 – FFP2) nicht abgenommen werden darf. Eine Ausnahme ist nur während des Trink- oder Essvorgangs oder beim Rauchen erlaubt.
Es werden nun die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises (2-G) und die dann aber als Kompensation geltende Testpflicht geregelt. Ausgenommen von einer 2-G-Pflicht sind Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Über 18-Jährige mit medizinischer Kontraindikation oder einer eine Impfung ausschließenden klinischen Studie müssen dann allerdings den Nachweis eines negativen Tests vorlegen.
Nun gibt es zwei Ausnahmen von der zusätzlichen Testpflicht bei einer 2-GPlus-Regelung. Auf die Vorlage eines Nachweises über einen negative Test wird verzichtet, wenn eine vollständig geimpfte Person,
o entweder einen Nachweis über eine Auffrischimpfung
o oder einen Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen kann.
Hinzu kommen zwei weitere Ausnahmen von der 2-GPlus-Regelung:
o in der Warnstufe 2, in der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots haben die Inhaber von Gastronomiebetrieben, Beherbergungsstätten sowie Veranstalter die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der an sich möglichen Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2-G statt 2-GPlus.
o Für Sportanlagen wird die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Begrenzung auf 10 Quadratmeter pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bleibt es dann bei 2-G.
Die Kontaktmöglichkeiten werden insbesondere für ungeimpfte Personen deutlich eingegrenzt.
Schon ab Warnstufe 1 darf eine ungeimpfte Person nur noch mit anderen Personen aus dem eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind dabei nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Die Kontaktbeschränkungen gelten nur für private Zusammenkünfte. Außerdem werden Zusammenkünfte aufgelistet, für die diese Regelung nicht gilt. Darunter fallen beispielsweise das Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu und von Kindertageseinrichtungen und Schulen, religiöse Veranstaltungen oder Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
Bei Warnstufe 3 gilt eine Kontaktbeschränkung auch für vollständig geimpfte oder genesene Personen: Private Feiern und Zusammenkünfte sind dann auch unter 2-G-Bedingungen nur mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 Personen unter freiem Himmel zulässig. Eingerechnet werden dabei alle Anwesenden, auch diejenigen, die grundsätzlich aus der 2-G- Verpflichtung ausgenommen sind etwa, weil sie jünger als 18 Jahre sind oder aus medizinischen Gründen beziehungsweise wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden dürfen.
Modifiziert werden die Regeln für die Warnstufe 3 während der Weihnachts- und Neujahrsruhe. Ab dem 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 gilt für Feiern von vollständig geimpften oder genesenen Personen eine Höchstbegrenzung von 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen.
Ein Verbot von Feuerwerken und Ansammlungen zu Silvester und Neujahr ist möglich. In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 ist auch in Niedersachsen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Wo genau dies gilt, entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Wege einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung.
Zu den ohnehin nur für Personen ab einem Alter von 16 Jahren zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gehören beispielsweise: Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel. Nicht gemeint sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1, also beispielsweise: Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen.
Die neue Verordnung enthält ein Verbot, ein Feuerwerk für die Öffentlichkeit zu veranstalten. Damit sind größere, ohnehin einem Genehmigungsvorbehalt unterliegende Feuerwerke gemeint, nicht aber beispielsweise das Abbrennen von Feuerwerk in begrenztem Umfang vor dem eigenen Haus oder in der Nachbarschaft sofern diese Örtlichkeiten nicht zu den belebten öffentlichen Plätzen zählen, für die der jeweilige Landkreis oder Kreisfreie Stadt das Abbrennen von Feuerwerk untersagt hat.
Am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 gilt jedoch ein Verbot von Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit. Man darf sich in dieser Zeit in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen treffen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören. Die Höchstgrenze liegt bei fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind. Für Angehörige ist die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und religiöse Veranstaltungen werden von den Silvester-Begrenzungen ausgenommen.
Neu eingefügt wird in die Corona-Verordnung die Regelung von Versammlungen unter freiem Himmel. Darin wird festgeschrieben, dass auch bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz der Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus sichergestellt werden muss.
Zulässig sind zukünftig nur noch deutlich kleinere Veranstaltungen als bislang:
o In Warnstufe 1 und darunter dürfen nur noch Veranstaltungen bis 5000 Personen drinnen und 10 000 Personen draußen stattfinden, allerdings ab 2500 Personen drinnen oder 5000 Personen draußen nur noch mit einer maximalen Auslastung von 30 Prozent.
o In Warnstufe 2 sind nur noch Veranstaltungen bis 2500 Personen drinnen und 5000 Personen zulässig und
o in Warnstufe 3 oder in Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen zulässig.
Die Systematik der Veranstaltungsregelungen in der Corona-Verordnung ist vereinfacht worden. Es gibt jetzt nur noch drei maßgebliche Vorschriften, eine für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen und zwei für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen:
o Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
o Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 Teilnehmern
o Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern
In Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern generell verboten. Für die in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen noch zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen gilt drinnen und draußen ein Tanzverbot, eine Pflicht zu 2-GPlus, eine Abstandspflicht (Option: 1m, Schachbrett) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, auch im Sitzen.
Für die in den jeweiligen Warnstufen geltenden weiteren Detailregelungen wird auf das aktualisierte Warnstufenkonzept verwiesen.
In allen drei Veranstaltungs-Vorschriften findet sich eine Ausnahmeregelung zu 2-GPlus: Der zusätzliche Nachweis über einen negativen Test braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmer 70 Prozent der Personenkapazität nicht überschreitet. Hier stellt der Verzicht auf eine volle Auslastung der an sich zulässigen Personenzahl eine einem zusätzlichen Test vergleichbaren zusätzlichen Infektionsschutz dar.
Durch die Änderung gilt für Körpernahe Dienstleistungen fortan in allen drei Warnstufen die 3-G-Regelung und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. In Warnstufe 1 muss eine medizinische Maske getragen werden, in Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots eine FFP2-Maske.
Es wird auch für die Bereiche Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen bei 2-GPlus auf den zusätzlichen Nachweis über einen negativen Test verzichtet, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden oder wenn eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro teilnehmende Person zur Verfügung steht.
Es wird nun die Nutzung einer Beherbergungsstätte im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung auch dann ermöglicht, wenn die beherbergte Person zwar nicht geimpft oder genesen ist, aber einen negativen Test vorlegt. Für Beherbergungen im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt somit eine 3-G-Regelung.
Es gibt nun eine Ausnahmeregelung zur Nutzung von Sportanlagen, um die Wahrung des Tierwohls sicherzustellen. Wenn die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls (insbesondere zur Pferdepflege) unerlässlich ist, kann eine nicht geimpfte und nicht genesene Person auch nur mit einem Negativtest Zutritt erhalten.
Auch in Gastronomiebetrieben in der Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots besteht die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2-G statt 2-GPlus.
Es gibt nun eine Zugangsbeschränkungen für Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, wenn mindestens die Warnstufe 1 gilt (also 2-G ab Warnstufe 1!).
Von diesen Zugangsbeschränkungen sind Wochenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe unter freiem Himmel ausgenommen sowie Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung. Diese Güter sind:
o Lebensmittel einschließlich der des Getränkehandels,
o medizinische Produkte und Arzneimittel einschließlich der Produkte von Optiker- und Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
o Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgüter,
o Babybedarfsgüter,
o Gartenmarktgüter,
o Güter des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,
o Güter des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,
o Zeitungen, Zeitschriften und Bücher,
o Güter des Brief- und Versandhandels,
o Fahrkarten für den Personenverkehr,
o Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten.
Es ist die Zutrittsberechtigung der Kunden zu kontrollieren. Die Kontrolle bezieht sich auf die Impf- und Genesenennachweise. Diese können vor Ort im Geschäft kontrolliert werden. Möglich ist auch, dass Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigt (Bändchenlösung). Diese Möglichkeit der Kennzeichnung soll insbesondere das Einkaufen in mehreren Betrieben und Einrichtungen erleichtern.
Es ist geregelt, dass im Einzelhandel weiterhin nur eine medizinische Maske getragen werden muss.
Es gibt nun eine Ausnahmeregelung für die kontaktlose Nutzung der Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels. Auch ungeimpfte Personen können vorbestellte Waren und Güter auf Bestellung außerhalb der Geschäftsräume unter Einhaltung des Mindestabstandes abholen.
Auch für das im Einzelhandel tätige Personal wird nun klargestellt, dass für das Personal 3-G gilt.
Weihnachtsmärkte sind in Warnstufe 3 unzulässig.
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen werden in Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots für den Kunden- und Besuchsverkehr geschlossen. Das gilt dann auch vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022. Für das dienstleistende Personal gilt 3-G.
Für den Bereich der Schulen ist neu geregelt, dass ab dem 10. Januar 2022 während des Schulbetriebes alle Personen – auch Schüler unter 14 Jahren in Abweichung der bisherigen Regelung – eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dies entspricht den Empfehlungen des RKI zum Schulbetrieb.
Neue Änderungen betreffen die Tests der Schüler. Der neu eingefügte Satz 3 regelt eine vorrübergehend erhöhte Testfrequenz nach den Weihnachtsferien 2021. In der ersten Schulbesuchswoche 2022 haben sich alle nicht geimpften oder genesenen Schüler an jedem Präsenztag zu testen. Dies ist, wie schon nach den Sommer- und Herbstferien, als Sicherheitsnetz zur Absicherung des Präsenzunterrichts notwendig, weil die Ferien mit einer erhöhten Reisetätigkeit und Kontakten einhergehen, während Testpflichten für Kinder und Jugendliche im gesellschaftlichen Leben weitgehend entfallen sind. Für Beschäftigte an Schulen gibt es weitergehende Regelungen.
Es entfällt die Ausnahme von der testabhängigen Zutrittsbeschränkung für die Teilnahmen an schriftlichen Abschluss- und Abiturarbeiten. Angesichts des hohen Risikos des Infektionseintrags durch ungeimpfte Personen einerseits und der geringen Belastung durch einen Test andererseits, überwiegt das Interesse am Schutz der Einrichtung – selbst bei Prüfungen mit Berufsrelevanz.
Für Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag ist geregelt, dass auch Dritte, also Personen, die in den Einrichtungen körpernahen Dienstleistungen etc. erbringen, sowie Besucher durchgehend eine FFP2- oder vergleichbare Maske zu tragen haben.
Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 wird verlängert, sie tritt nun mit Ablauf des 19. Januar 2022 außer Kraft. Mit einer Geltungsdauer über das Jahr 2021 hinaus wird den Bürgern, wie auch den Betreibern, insbesondere des Einzelhandels und der Kultur- und Sporteinrichtungen, wie auch Veranstaltern, eine gewisse Planungssicherheit gegeben. Selbstverständlich erfolgt dennoch auch in den nächsten Wochen eine laufende Überwachung des Infektionsgeschehens sowie eine regelmäßige Überprüfung, ob die Maßnahmen weiterhin erforderlich und ausreichend sind. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. Januar 2022 bleibt jederzeit möglich.
Das Inkrafttreten der Verordnung ist auf den 12. Dezember 2021 festgesetzt.
Es gilt ausschließlich der originale Wortlaut der Verfügung.
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